1. Die mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde kann sich nicht auf § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB berufen und daher einem Vorhaben im Außenbereich nicht die Versagung ihres Einvernehmens entgegenhalten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339).
2. Im Rahmen der Anfechtungsklage einer mit der unteren Baurechtsbehörde identischen Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem ein vorher von der Gemeinde abgelehnter Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich erteilt worden ist, kann die Gemeinde nur eine Verletzung ihrer materiell-rechtlichen Planungshoheit geltend machen; auf das in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte vollständige Prüfungsprogramm zur planungsrechtlichen Zulässigkeit kann sie sich nicht berufen.
1. Das Bestimmtheitsgebot erfordert nicht, dass in einem Zuwendungsbescheid allgemeine oder zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar aufgeführt werden. Die Bestimmungen können auch durch Bezugnahme auf ein gesondertes Merkblatt zum Inhalt des Verwaltungsakts gemacht werden.
2. Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Nebenbestimmung zur Durchführung von Stickstoffuntersuchungen beim Weinanbau in einem Zuwendungsbescheid.
3. § 305c Abs. 1 BGB ist in einem Subventionsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
4. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung einer Förderung für den umweltschonenden Weinanbau von einem bestimmten Nachweisverfahren zur Feststellung von Bodenbelastungen abhängig gemacht wird.
5. Es liegt auch bei nur teilweise zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention grundsätzlich im Auswahlermessen der Behörde, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde einen Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung jährlicher Stickstoffuntersuchungen beim Weinanbau zum Anlass nimmt, die Zuwendung vollständig zu widerrufen, auch wenn der Zuwendungszeitraum bei der Entscheidung über den Widerruf noch nicht abgelaufen ist.