1. Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht.
2. Erklärt ein Arbeitgeber unmissverständlich, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung beendet werden und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 nach § 308 Nr. 5 BGB eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitnehmer nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken (Aufgabe der Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung, vgl. BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - BAGE 91, 283; 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 50 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 38).
1. Sinkt die Alimentation unter das nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gebotene Niveau ab, so führt dies nicht dazu, dass bestimmte Kürzungs- oder Streichungsregelungen außerhalb des Besoldungsgesetzes unwirksam oder unanwendbar sind.
2. Einwendungen des Beamten gegen die Verfassungsmäßigkeit des BSZG LSA n. F. unter Hinweis auf den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation führen daher nicht dazu, dass Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004, mit dem die Sonderzahlungen ("Weihnachtsgeld") für die Beamten und Richter in Sachsen-Anhalt ab dem Jahr 2005 weitgehend abgeschafft wurde, unwirksam oder unanwendbar wäre.
3. Die den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) betreffenden Rügen bleiben ohne Erfolg.
4. Beamten können auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen gegen das Land auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
5. Aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als wechselseitigem bindendem Treueverhältnis ergeben sich Einschränkungen für die - Geltendmachung der - verfassungsrechtlichen Ansprüche der Beamten.
1. Sinkt die Alimentation unter das nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gebotene Niveau ab, so führt dies nicht dazu, dass bestimmte Kürzungs- oder Streichungsregelungen außerhalb des Besoldungsgesetzes unwirksam oder unanwendbar sind.
2. Einwendungen des Beamten gegen die Verfassungsmäßigkeit des BSZG LSA n. F. unter Hinweis auf den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation führen daher nicht dazu, dass Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004, mit dem die Sonderzahlungen ("Weihnachtsgeld") für die Beamten und Richter in Sachsen-Anhalt ab dem Jahr 2005 weitgehend abgeschafft wurde, unwirksam oder unanwendbar wäre.
3. Die den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) betreffenden Rügen bleiben ohne Erfolg.
4. Beamten können auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen gegen das Land auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
5. Aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als wechselseitigem bindendem Treueverhältnis ergeben sich Einschränkungen für die - Geltendmachung der - verfassungsrechtlichen Ansprüche der Beamten.
Ein auf Grund betrieblicher Übung entstandener Anspruch auf eine Jahreszuwendung kann durch eine spätere Betriebsvereinbarung nicht beseitigt werden. Dies verstößt gegen das Günstigkeitsprinzip.
Eine vorformulierte Vorbehaltsklausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, von ihm vorgegebene Arbeitsbedingungen einseitig abändern zu können, ist als unangemessene Benachteiligung i.S. von § 307 BGB anzusehen.
Die Absenkung des so genannten Weihnachtsgeldes in Sachsen-Anhalt ist auch für das Jahr 2004 aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu erinnern (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senates mit Urteil vom 25.04.2007 - Az.: 1 L 453/05 -).
1. Wird ein Weihnachtsgeld zugesagt, so ist darin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eine Stichtagsregelung enthalten, wonach Anspruchsvoraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch bestehen muss (im Anschluss an BAG 30..3.1994 - 10 AZR 134/93 - NZA 1994, 651).
2. Bei vorzeitigem Ausscheiden im Laufe des Kalenderjahres entsteht daher auch kein anteiliger Anspruch.
3. Die Verwendung des Begriffs Weihnachtsgeld ist eindeutig und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
1. Bereits für das Jahr 2003 ist das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung für die dem Geltungsbereich des BSZG-LSA unterfallenden Bediensteten nicht weiter anzuwenden. Denn mit dem BSZG-LSA sind im Sinne von Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 landesgesetzliche Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen mit Wirkung vom 29. November 2003 in Kraft getreten.
2. Das BSZG-LSA ist bereits zeitlich vor Entstehung und damit zugleich vor Fälligkeit der Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz, nämlich am 29. November 2003 in Kraft getreten. Gemäß § 10 BSZG-LSA trat dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung, die am 28. November 2003 durch die Ausgabe des GVBl. LSA Nr. 44/2003 erfolgt ist, in Kraft.
3. Art. 82 VerfLSA betreffend die Verkündung von Gesetzen folgt in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und anderen Länderverfassungen dem Prinzip der formellen Gesetzesverkündung anstelle des Grundsatzes der materiellen Gesetzesverkündung, die für das In-Kraft-Treten eines Gesetzes fordert, dass es tatsächlich allgemein bekannt geworden ist. Vielmehr genügt, dass das Gesetz in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich ist, die es dem Bürger gestattet, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen.
4. Die Veröffentlichung wird mit der unter der Verantwortung des Ministerpräsidenten (Art. 82 Abs. 1 VerfLSA) erfolgten Ausgabe des GVBl. LSA wirksam. Rechtlich erheblich ist dabei allein die Intention des Ministerpräsidenten, mit der verfügten Ausgabe des GVBl. LSA die Bedingung dafür gesetzt zu haben, dass der Bürger als Normadressat sich Kenntnis vom In-Kraft-Treten und Inhalt des Gesetzes verschaffen kann.
5. Es genügt, dass sich der Staat durch das zuständige Verfassungsorgan der hoheitlichen Erklärung, die in der Verkündung des Gesetzes durch Ausgabe des GVBl. LSA liegt, so entäußert, dass sie in der von der Verfassung vorgeschriebenen Form ohne sein weiteres Zutun nach außen dringt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird, nämlich genau der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des Ministerpräsidenten das erste Stück der Nummer des GVBl. LSA "in Verkehr gebracht" wird. In diesem Zeitpunkt ist das Gesetz durch den Ministerpräsidenten "verkündet".
6. Hierzu trägt jede Nummer des GVBl. LSA am Kopf das Datum ihrer Ausgabe, um die Feststellung des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zu erleichtern. Diese amtliche Angabe hat die Vermutung ihrer Richtigkeit für sich.
7. Das BSZG-LSA beruht auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage und hält sich an den durch das BBesG, insbesondere dessen § 67 in der Fassung des BBVAnpG 2003/2004 vorgegebenen "Rahmen".
8. Dass das BBVAnpG 2003/2004 vom 1. Vizepräsidenten des Bundesrates ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf Art. 57 GG nicht zu erinnern.
9. Es mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn das sog. Weihnachtsgeld mit Rücksicht auf den gebotenen Ausgleich der öffentlichen Haushalte allen Beamten gekürzt sogar ganz genommen wird. Sieht der Gesetzgeber gleichwohl davon ab, so stehen ihm hiernach im Rahmen des Gleichheitssatzes für eine Kürzung eine Fülle von Modalitäten offen, ohne dass gerichtlich nachgeprüft werden kann, welche dieser Modalitäten "die richtigste, die gerechteste, die angemessenste" ist.
10. Auch wenn die Gewährung der Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung nicht zu der gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Kernbesoldung gehört, führt deren Kürzung und erst recht deren Streichung jedoch gegebenenfalls zu einer Verringerung der jährlichen Bezüge und damit des Jahres-Netto-Einkommens der Beamten und Richter in Sachsen-Anhalt. Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich indes nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Sonderzuwendungs- bzw. Sonderzahlungssätze, sondern allenfalls eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten.
11. Die "Kürzung des Weihnachtsgeldes" stellt sich für das Jahr 2003 nicht als Verstoß gegen das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende, für Beamte und Richter gleichermaßen geltende Alimentationsprinzip dar, denn trotz der reduzierten Gewährung ist insoweit eine Unter-Alimentierung nicht zu konstatieren.
12. Durch die "Kürzung des Weihnachtsgeldes" in die durch Art. 97 GG garantierte sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter nicht berührt, denn solange die Besoldung nicht im Widerspruch zum Alimentationsgrundsatz steht, ist die richterliche Unabhängigkeit nicht gefährdet.
13. Das BSZG-LSA verstößt nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende und aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot.
1. Lehnt die Bauaufsichtsbehörde den Antrag des Bauherrn, ihm in Erfüllung eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, förmlich ab, dann darf der Bauherr den geltend gemachten "Erfüllungsanspruch" mit einer Verpflichtungsklage weiterverfolgen; er muss sich nicht auf einen Vollstreckungsantrag gemäß § 172 VwGO verweisen lassen.
2. Zu der Frage, wie sich eine nachträgliche Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans auf die Verpflichtung der Behörde aus einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil auswirkt.
3. Ein zur Unwirksamkeit einer Bebauungsplanfestsetzung führender Fehler kann nicht behoben werden, indem die fehlerhafte Festsetzung (hier: die Festsetzung eines Mischgebiets) geändert wird; zur Behebung des Mangels muss die Festsetzung insgesamt neu getroffen werden.
4. Das Ausnahmeermessen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ist kein Ersatz für unterbliebene oder fehlgeschlagene bauplanungsrechtliche Festsetzungen auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 und 9 BauNVO.
1. Macht der Arbeitgeber aufgrund eines vereinbarten Vorbehalts einen Rückzahlungsanspruch eines Weihnachtsgeldes wegen vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers geltend, ist der Arbeitnehmer nicht gehindert, sich auf die Unwirksamkeit seiner eigenen außerordentlichen Kündigung zu berufen.
2. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist dem Arbeitnehmer auch dann nicht anzulasten, wenn er seine Kündigungsabsicht vor oder nach der Kündigung mehrfach bekräftigt.
1. Ob durch eine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung aufgehoben worden sind, ist durch Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Revisionsrechtlich ist die danach vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nur daraufhin zu überprüfen, ob gegen anerkannte Auslegungsregeln, Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen worden ist, ob Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen wurden.
2. Klauseln in Prozessvergleichen sind in der Regel nichttypische Erklärungen.
Die Arbeit bei dem bisherigen Arbeitgeber ist nur zumutbar im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG, wenn sie auf den Erwerb von Zwischenverdienst gerichtet ist. Auf eine dauerhafte Änderung des Arbeitsvertrags braucht sich der Arbeitnehmer nicht einzulassen.
1) Auch in der Insolvenz sind Weihnachtsgratifikationen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu zahlen.
2) Die insolvenzrechtliche Einordnung einer Gratifikation ist entscheidend von dem Gratifikationszweck und -charakter abhängig.
3) Mit einer Weihnachtsgratifikation wird regelmäßig erbrachte Betriebstreue belohnt. Sie ist daher in aller Regel eine sonstige Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
1. Die vom Insolvenzverwalter wegen Stilllegung eines Geschäftsbereichs ausgesprochene Kündigung ist nicht wegen grob fehlerhafter Sozialauswahl iSv. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sozial ungerechtfertigt, wenn die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich mit Namensliste die Sozialauswahl auf einen der Geschäftsbereiche beschränken, weil dort die Arbeitnehmer anderer Geschäftsbereiche nicht ohne Einarbeitungszeit beschäftigt werden können.
2. Es bleibt offen, ob an diesem Grundsatz für einen Interessenausgleich mit Namensliste festzuhalten ist, der erst nach der Veröffentlichung des Urteils des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2004 - 8 AZR 391/03 - (AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 69 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 56, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) vereinbart wurde; nach dieser Entscheidung hat auch in der Insolvenz grundsätzlich eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl zu erfolgen.
1. Es erscheint möglich, dass der Anspruch auf Zahlung einer Jahresvergütung (Weihnachtsgeld) an Versorgungsempfänger eines Unternehmens aufgrund einer betrieblichen Übung entsteht.
2. Eine solche betriebliche Übung hat den Inhalt, dass eine Zusage eines solchen "Rentner-Weihnachtsgeldes" nach Maßgabe der bisher an die Versorgungsempfänger erfolgten Zahlungen besteht.
3. Diese Zusage kraft betrieblicher Übung kann bereits während der aktiven Zeit eines Arbeitnehmers erworben werden (im Anschluss an BAG 29.04.2003 - 3 AZR 742/02).
4. Wenn der Arbeitgeber von Anfang an die Zahlung einer Jahresvergütung (eines Weihnachtsgeldes) an aktive Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger unter den Vorbehalt eines jährlichen Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsbeschlusses gestellt und ferner ausdrücklich erklärt hat, durch die Zahlung entstehe kein Präjudiz für kommende Jahre, schließt das die Entstehung einer betrieblichen Übung aus.
5. Die Kenntnis eines solchen Vorbehalts auf Seiten des einzelnen Arbeitnehmers ist keine Voraussetzung für den Ausschluss der Entstehung einer betrieblichen Übung. Es reicht insoweit aus, dass diese Einschränkung in die Bekanntmachungen aufgenommen wird, mit denen der Arbeitgeber die Gewährung der Leistung ankündigt.
6. Ebenso wenig, wie es für die Begründung einer betrieblichen Übung einer Kenntnis jedes einzelnen Arbeitnehmers von der Gewährung der Leistung an andere Arbeitnehmer bedarf, ist für den Ausschluss der Betriebsübung eine Kenntnis der diesen Ausschluss begründenden Umstände bei jedem einzelnen Arbeitnehmer erforderlich.
1. Das in § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG neu eingefügte Tatbestandsmerkmal der "Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle" ist nicht als räumlich-gegenständliche Einschränkung des Mitbestimmungsrechts auf Regelungen für eine bestimmte einzelne Dienststelle, sondern - ebenso wie der Begriff der "betrieblichen Lohngestaltung" in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - inhaltlich-betriebsbezogen dahin zu verstehen, dass die Mitbestimmung nicht die individuelle Lohngestaltung einzelner Arbeitnehmer/innen, sondern nur allgemeine Regelungen mit abstrakt-kollektiven Bezug auf eine oder mehrere Dienststellen erfasst und unterhalb der gesetzlichen/haushaltsplanerischen und tariflichen Ebene angesiedelt ist.
2. Eine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung liegt nicht vor, wenn Bestimmungen gekündigter Tarifverträge auf neue Arbeitsverträge unverändert ausgedehnt und dadurch die bisherigen Regelungen für alle Beschäftigten vereinheitlicht werden.
Das vom Senat für die Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.) kann nicht unbesehen auf Tarifverträge angewandt werden. Die Tarifvertragsparteien sind bei derartigen Eingriffen aber an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden.
Wird ohne Regelung im Arbeitsvertrag regelmäßig ein so bezeichnetes "Weihnachtsgeld" gezahlt, so besteht kein Anspruch auf anteilige Zahlung, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Jahr vor Weihnachten ausscheidet.
Mit der Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung wird regelmäßig kein Rechtsgrund für eine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers geschaffen, die über die gesetzlich geregelten Fälle der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hinausgeht.
Eine Änderungskündigung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es ihrer nicht bedarf, da die angestrebte Änderung der Arbeitsbedingungen bereits auf Grund anderer Umstände eingetreten ist. Dennoch kann eine Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG (aF) in diesem Fall keinen Erfolg haben, weil ihre Begründetheit voraussetzt, dass zu dem Termin, zu welchem die Änderungskündigung ausgesprochen wurde, das Arbeitsverhältnis noch zu den unveränderten Bedingungen bestand.
Leistet ein Arbeitgeber über mehrere Jahre ohne ausdrückliche Absprache an einen - nicht tarifgebundenen - Arbeitnehmer eine Sonderzahlung wie z. B. ein 13. Monatseinkommen entsprechend dem Tarifvertrag, so entsteht hierdurch keine betriebliche Übung. Das Verhalten des Arbeitgebers muss so verstanden werden, dass er schlichtweg den Tarifvertrag vollziehen und alle Arbeitnehmer gleichbehandeln will.
Stellt der Arbeitgeber die Zahlung entsprechend dem Tarifvertrag später ein, so hat der nicht tarifgebundene Arbeitnehmer nicht Anspruch auf Weiterzahlung der tariflichen Leistungen, wenn die Leistung an alle Arbeitnehmer nicht mehr gezahlt wird. Denn insoweit erfolgt Gleichbehandlung.
1. Ein Irrtum über die sozialrechtlichen Folgen einer vertraglichen Vereinbarung ist kein Inhaltsirrtum, der zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigt.
2. Ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach Altersteilzeit besteht nach § 237 SGB VI nur dann, wenn die "Altersteilzeitvereinbarung" die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG erfüllt. Danach muss die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Eine völlige Freistellung von der Arbeitsleistung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
3. In dem Angebot eines Arbeitgebers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses liegt gegenüber dem Arbeitnehmer die Erklärung, er könne bei Annahme dieses Angebots einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente wegen Altersteilzeit erwerben.
4. Wird der Arbeitnehmer durch die objektiv falsche Erklärung seines Arbeitgebers über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Altersteilzeit zum Abschluss einer "Altersteilzeitvereinbarung" veranlasst, kann er verlangen so behandelt zu werden, als ob die "Altersteilzeitvereinbarung" nicht zustande gekommen wäre.
1. Wird eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsübergangs Inhalt des Arbeitsverhältnisses, ist sie vor einer Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung im Erwerberbetrieb nicht in weiterem Umfang bewahrt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergegolten hätte.
2. Es ist einem Arbeitgeber grundsätzlich nicht verwehrt, im selben Betrieb mehrere voneinander unabhängige Vergütungssysteme zur Anwendung zu bringen. Die dem zugrunde liegende Bildung verschiedener Beschäftigtengruppen muss aber auf sachlichen Gründen beruhen, um nicht dem Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuwiderzulaufen. Die weitere Entwicklung der unterschiedlichen Vergütungssysteme ist dann im Verhältnis zueinander nicht Gegenstand der Überprüfung nach den Maßstäben innerbetrieblicher Entgeltgerechtigkeit.
Ein Sanierungstarifvertrag kann auch bereits entstandene tarifliche Ansprüche rückwirkend beseitigen, soweit die betroffenen Arbeitnehmer nicht auf den Fortbestand dieser Ansprüche vertrauen durften.
Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach der übertarifliche Zulagen auf "kommende" Lohnerhöhungen anrechenbar sind, beschränkt das Anrechnungsrecht des Arbeitgebers auf den Zeitraum bis zur erstmöglichen Umsetzung der Erhöhung.
Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste iSd. § 125 Abs. 1 InsO unterliegt die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG grundsätzlich keinen erleichterten Anforderungen.
Die zulässige Bindungsdauer, die durch die Pflicht zur Rückzahlung einer Gratifikation für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb erreicht werden kann, richtet sich nach der Höhe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit der Leistung. Dies gilt auch dann, wenn eine als einheitlich bezeichnete Leistung in zwei Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig wird.
Erhält der Arbeitgeber von einem Dritten arbeitsplatzgebundene Mittel für die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation, so gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, auch den auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmern eine entsprechende Gratifikation aus eigenen Mitteln zu gewähren.