Wird - wie nach den nordrhein-westfälischen Regelungen zur Weihnachtsamnestie 2008 -die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft im Rahmen einer Weihnachtsamnestie mit einem Straferlass verbunden, so hindert dies jedenfalls dann den Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f StGB, wenn der Verurteilte deswegen weniger als zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt.
Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte aufgrund einer sog. Weihnachtsamnestie vorzeitig entlassen wird. Eine solche Maßnahme steht der Annahme vollständiger Vollstreckung im Sinne dieser Norm nicht entgegen.
Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte aufgrund einer sog. Weihnachtsamnestie vorzeitig entlassen wird. Eine solche Maßnahme steht der Annahme vollständiger Vollstreckung im Sinne dieser Norm nicht entgegen.
Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte aufgrund einer sog. Weihnachtsamnestie vorzeitig entlassen wird. Eine solche Maßnahme steht der Annahme vollständiger Vollstreckung im Sinne dieser Norm nicht entgegen.