1. Ein Verwaltungsakt hat sich nicht im Rechtssinne erledigt, solange ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO geltend gemacht werden kann.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Behörde berechtigt ist, einem Amtshilfeersuchen nicht zu entsprechen.
3. Der Auslagenersatzanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 ThürVwVfG für geleistete Amtshilfe wird nicht durch § 59 ThürNatG ausgeschlossen. Die Leistung von Amtshilfe stellt keine kostenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThürVwKostG a. F. dar.