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Weigerungsrecht der ersuchten Behörde

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THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 1299/05 vom 23.05.2007

Rechtsgebiete:ThürVwFG, VwGO, ThürVwVfG, ThürNatG, ThürVwKostG
Schlagworte:Erledigung eines Verwaltungsaktes, Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, Amtshilfe, Weigerungsrecht der ersuchten Behörde, Auslagenersatz für Amtshilfe, Auslagenbefreiung nach § 59 ThürNatG, Amtshilfe und kostenpflichtige Amtshandlung, Außenwirkung
Stichwort:Weigerungsrecht der ersuchten Behörde
Leitsatz:1. Ein Verwaltungsakt hat sich nicht im Rechtssinne erledigt, solange ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO geltend gemacht werden kann.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Behörde berechtigt ist, einem Amtshilfeersuchen nicht zu entsprechen.

3. Der Auslagenersatzanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 ThürVwVfG für geleistete Amtshilfe wird nicht durch § 59 ThürNatG ausgeschlossen. Die Leistung von Amtshilfe stellt keine kostenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThürVwKostG a. F. dar.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 1299/05




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