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Weigerungserklärung

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THUERINGER-OVG – Beschluss, 10 SO 905/02 vom 19.12.2003

Rechtsgebiete:GG, VwGO, StPO, ThürVwVfG
Schlagworte:Zwischenverfahren, Einleitung, Beiladung, Streitgegenstand, Antragsrecht, Statthaftigkeit, Rechtschutzbedürfnis, Entscheidungstenor, positive Feststellung, Strafverfahren, Sperrerklärung, Aufsichtsbehörde, Weigerungserklärung, Vertretung, Bestimmtheit, Anforderung, Heilung, Streitwert
Stichwort:Weigerungserklärung
Leitsatz:1. Die Befugnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts schließen die Vertretung der obersten Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Weigerungserklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht ein; sowohl der Rechtscharakter als Verwaltungsentscheidung als auch der besondere Zweck des Zuständigkeitsvorbehalts in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO stehen einer Delegierung auf bevollmächtigte Dritte außerhalb der behördlichen Verwaltungsorganisation entgegen.

2. Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Weigerungserklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 10 SO 905/02




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