1. Das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO wird nicht dadurch gegenstandslos, dass auch im Hauptsacheverfahren über die Pflicht zur Vorlage der Akten - hier Zugang zu Umweltinformationen - gestritten wird (wie BVerwG, NvwZ 2008, 554 ff.).
2. Maßstab der im Zwischenstreit vorzunehmenden Rechtswidrigkeitsprüfung bleibt auch dann grundsätzlich das prozessuale Normprogramm des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und nicht das für die Informationserteilung im Hauptsachestreit einschlägige materielle Recht.
3. Als Geheimhaltungsgrund für Umweltinformationen eignet sich innerhalb des Anwendungsbereichs des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO weniger der öffentliche Belang an der Vermeidung von Nachteilen für das Wohl des Landes als vielmehr das private Interesse an der Wahrung personenbezogener Daten und des Betriebsgeheimnisses.
4. Werden Umweltinformationen in objektivierter Form z.B. in Gestalt eines Untersuchungsberichts oder eines Sachverständigengutachtens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, unterliegt der dieser Informationserteilung vorausgehende innerbehördliche Abstimmungs- und Meinungsbildungsprozess nur bei Vorliegen eines speziellen hierauf gerichteten Auskunftsinteresses der Offenlegung (hier verneint).
Bereits gegen die Androhung von Zwangsmitteln im Zusammenhang mit der Terminsladung steht dem Zeugen die Beschwerde nach § 380 Abs. 3 ZPO zu. Wird die Blutentnahme unter Angabe von Gründen verweigert, ist hierüber zunächst durch Zwischenurteil zu befinden.
Ein Polizeibeamter, der sich weigert, einer ihm erteilten Weisung zur Leistung eines Sondereinsatzes nachzukommen, und dies unter anderem damit begründet, wegen seiner vorangegangenen Beurteilung "verschnupft und frustriert" zu sein, begeht ein Dienstvergehen.
Mit dem von dem Ausländer gemäß § 70 Abs. 4 Satz 1 AuslG geforderten persönlichen Erscheinen bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes zum Zwecke der Beantragung und Ausstellung eines Passes oder Passersatzdokumentes sind weitergehende Mitwirkungspflichten, wie etwa die Abgabe von Erklärungen, nicht verbunden und können folglich im Rahmen von Zwangsmaßnahmen nach § 70 Abs. 4 Satz 2 AuslG nicht durchgesetzt werden.
Ist zur Ausstellung eines für die Rückkehr des Ausländers erforderlichen Passes oder Passersatzdokumentes durch die Auslandsvertretung des Heimatstaates ein über das bloße Erscheinen des Ausländers bei seiner Auslandsvertretung hinaus gehendes Verhalten erforderlich und weigert sich der Betreffende, diese Mitwirkungsleistung zu erbringen, muss die Ausländerbehörde die erforderliche Mitwirkung zunächst erzwingen, bevor sie - zusätzlich - das persönliche Erscheinen des Ausländers bei der Auslandsvertretung anordnet.
Die Durchsetzung dieser Mitwirkungspflicht ist auf der Grundlage von § 25 Nr. 1 bis 3 DVAuslG möglich. Diese Vorschriften verlangen von dem Ausländer bei sachgerechtem Verständnis nicht nur die Stellung eines Erteilungs- oder Verlängerungsantrages als solchen, sondern darüber hinaus die Abgabe der für die Neuerteilung bzw. Verlängerung notwendigen Erklärungen.