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Weidegerrechtigkeit

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OLG-OLDENBURG – Urteil, 8 U 15/08 vom 03.07.2008

Rechtsgebiete:ZPO, Nds Reallastengesetz, Nds. Realverbandsgesetz, EGBGB
Schlagworte:Herausgabe, Teilflächen, Klageantrag, Bestimmtheit, Rezess, Weidegerechtigkeit, Reallast, Realverbandsgesetz, Weidegerechtigkeit, Kündigung, Weidegerrechtigkeit, Erlöschen
Stichwort:Weidegerrechtigkeit
Leitsatz:1) Die auf Herausgabe von Teilflächen eines Grundstücks gerichtete Klage ist wegen fehlender Bestimmtheit des Klageantrages unzulässig, wenn die Teilflächen nicht katasteramtlich vermessen sind und sich ihre genaue Lage und Größe auch nicht anderweitig exakt bestimmen lassen.

2) Bei den auf Grund eines Rezesses aus dem 19. Jahrhundert im Bereich der Stadt Lingen eingeräumten Weidegerechtigkeiten handelt es sich nicht um Reallasten i.S. von § 2 Abs. 1 des Nieders. Reallastengesetzes vom 17.05.1967.

3) Bezüglich solcher Weidegerechtigkeiten steht dem Grundstückseigentümer - hier der Stadt Lingen - kein Kündigungsrecht entsprechend § 37 Abs. 2 des Nieders. Realverbandsgesetzes vom 04.11.1969 zu, wenn er mit den früheren Inhabern der Weidegerechtigkeiten vereinbart hatte, dass die inzwischen wegen einer Nutzungsänderung nicht mehr ausgeübten Weidegerechtigkeiten nach der Kündigung wieder aufleben sollten, und die Ausübung der Weidegerechtigkeiten durch die nunmehr Nutzungsberechtigten wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

4) In diesem Fall kommt auch ein Erlöschen der altrechtlichen Weidegerechtigkeiten nach Art. 184 S. 2 EGBGB i.V mit § 1020 S. 1 BGB analog nicht in Betracht.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 8 U 15/08




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