1. Leistet ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland einen nichtberufsmäßigen Wehrdienst ab, kann diese Zeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als Vordienstzeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt des Ableistens des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes das Heimatland des Beamten bereits Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften war.
2. Vordienstzeiten, die ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland erbracht hat und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Ermessen des Dienstherrn stehen, können ermessensfehlerfrei außer Betracht gelassen werden, wenn aufgrund dieser Vordienstzeiten der Beamte nach dem Recht seines Heimatlandes einen Anspruch auf Altersrente erworben hat, da in diesen Fällen aufgrund der Anwendbarkeit der europarechtlichen Wanderarbeitnehmer-Verordnung eine Anrechnung nach § 55 Abs. 8 BeamtVG ausgeschlossen ist.
3. Eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge nach § 14a BeamtVG kommt auch dann in Betracht, wenn ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland nach dortigem Recht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und Pflichtbeiträge geleistet hat.
Die Zurückstellung wegen einer Ausbildung im dualen Studiengang richtet sich nach den Anforderungen an Studierende in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG.
Das Ausnutzen einer Zurückstellung liegt vor, wenn der Wehrpflichtige entgegen § 24 Abs. 7 Nr. 4 WPflG den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen der ihm wegen Schulbesuchs gewährten Zurückstellung nicht unverzüglich anzeigt und dadurch die Wehrersatzbehörde daran hindert, ihn rechtzeitig vor dem Eintritt eines neuen Zurückstellungsgrundes zur Ableistung des Grundwehrdienstes einzuberufen.
Die Zustimmung zur freiwilligen Verlängerung des Wehrdienstes kann mit dem Widerspruch gegen die Einberufung bis zum Gestellungstermin widerrufen werden.
Weder das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG noch die Gewährleistung der Gewissensfreiheit in Art. 9 EMRK schützen einen Ausländer davor, gegen seine Gewissensentscheidung in seinem Heimatstaat Wehrdienst leisten zu müssen und deshalb nicht ausreisen zu müssen.
Ein befristet beschäftigter Wehrpflichtiger, der zum Wehrdienst einberufen wird und mit der Ableistung des Wehrdienstes die bloße Chance auf die Umwandlung seines Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verliert, ist nicht von einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG betroffen. Anders verhält es sich, wenn ihm der erstrebte Dauerarbeitsplatz rechtsverbindlich zugesagt oder aus anderen Gründen ähnlich gewiss ist.
Die Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer nach Art. 12a Abs. 1 und 4 GG beruht auf sachlichen Gründen und steht nicht im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK.
Der systematische Verstoß der Wehrverwaltung gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. (= § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG n.F.) bei der Aushändigung von Musterungsbescheiden an Wehrpflichtige ohne Empfangsbekenntnis stellt den Zustellungswillen bei der zustellungspflichtigen Behörde nicht in Frage. Deshalb kann der Verstoß nach § 9 VwZG a.F. (= § 8 VwZG n.F.) geheilt werden.
Die Rechtsbehelfsbelehrung eines nach § 5 Abs. 1 VwZG zugestellten Musterungsbescheides, nach welcher der Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach "Bekanntgabe" des Bescheides erhoben werden kann, ist nicht unrichtig.
1. Es ist davon auszugehen, dass die für die Einreisekontrolle zuständigen türkischen Stellen auf Grund der übermittelten Strafnachricht und der Registrierung im zentralen Fahndungscomputer sich mit Blick auf die abstrakte Deliktsbezeichnung erschließen können und insoweit Kenntnis davon haben, dass ein wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz Verurteilter in Deutschland eine Tat mit exilpolitischem Hintergrund begangen hat.
2. Der Umstand, dass die türkischen Stellen Kenntnis von der Verurteilung im Wege des Strafnachrichtenaustausches erlangt hat, begründet jedoch für sich genommen, wenn keine weiteren besondere Umstände zu Tage treten, kein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevantes Gefährdungsrisiko.
3. Der mitgeteilten Strafnachricht kommt zwar eine gewisse "Signalwirkung" dergestalt zu, dass die für die Einreise zuständigen Stellen Anlass für eine auch eingehende Befragung sehen werden.
4. Eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt jedoch nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie den türkischen Stellen im Wege des Strafnachrichtenaustausches bekannt wird.
Zur Frage der Weiterführung eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935 und 8. Oktober 2004 - 1 BvR 702/03 - NJW 2005, 50).
Vermindert sich der Bedarf der Bundeswehr an Wehrpflichtigen, kann dies dazu führen, dass sich zwischen der Zahl der für die Bundeswehr verfügbaren und der Zahl der tatsächlich einberufenen Wehrpflichtigen eine Lücke auftut, die mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit nicht mehr vereinbar ist. Unter solchen Voraussetzungen muss der Gesetzgeber reagieren, um durch eine Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien oder auf andere Weise für verfassungsgemäße Zustände zu sorgen.
1) Bei der Auswahl von Anwaltsnotaren ist unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01) in der derzeitigen Übergangsphase die in § 6 Abs. 2 Ziffer 5 AVNot Schl.-H. enthaltene sog. Kappungsgrenze, nach der für die Teilnahme des Bewerbers an sonstigen notarspezifischen Fortbildungskursen und für die Niederschriften/Vertretungen insgesamt höchstens 45 Punkte im Rahmen der Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern angerechnet werden, nicht mehr anwendbar.
2) § 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 der Schl.-H. Landesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO (GVOBl SH 1991, 381) ist dahin verfassungskonform auszulegen, dass die volle Pflichtzeit des abgeleisteten Zivildienstes im Rahmen der Punktebewertung der Auswahlentscheidung mit jeweils 0,25 Punkten je angefangenen Monat (§ 6 Abs. 2 Ziff. 2 AVNot) berücksichtigt werden muss. Eine Anrechnung von freiwillig geleisteten Dienstmonaten bei der Bundeswehr über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Dauer der etwaigen Heranziehung zu Wehrübungen hinaus findet dagegen nicht statt.
Ein Ausländer, der sich gegenüber der Heranziehung zum Militärdienst im Heimatland auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG beruft, hat keinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Anerkennungsverfahrens.
Der Umstand, dass ein Zivieldienstleistender vom Wohnen in der dienstlichen Unterkunft befreit ist, steht der Gewährung von Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssischerungsgesetz nicht entgegen.
Die Entlassung eines im Jahre 1998 Grundwehrdienst leistenden Soldaten, der Mitglied und Kreisvorsitzender der NPD war, war wegen ernstlicher Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG rechtmäßig.
Wird eine von der Musterungsbehörde getroffene wehrmedizinische Feststellung erstmals im Klageverfahren angezweifelt, so wird sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Allgemeinen nur aufdrängen, wenn seitens des Wehrpflichtigen zur Begründung der Zweifel eine qualifizierte ärztliche Stellungnahme vorgelegt wird.
Für die im Musterungsbescheid zu treffende Prognose über die Tauglichkeit oder das Vorliegen von Zurückstellungsgründen eines Wehrpflichtigen bleibt die Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ohne Bedeutung.
Die fiktive dreimonatige Verlängerung der Zivildienstzeit gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 1 ZDG setzt voraus, dass der Dienstpflichtige den Dienst tatsächlich angetreten hat und während der tatsächlichen Ausübung des Dienstes durch einen Arzt zur stationären Krankenbehandlung eingewiesen worden ist.
Die Entscheidung einer Wehrersatzbehörde, einen Einberufungsbescheid nach § 48 VwVfG aufzuheben, anstatt dem gegen ihn eingelegten Widerspruch nach § 72 VwGO unter Beifügung einer Kostenentscheidung abzuhelfen, ist nicht treuwidrig, wenn sie damit auf einen Kriegsdienstverweigerungsantrag reagiert, der zwischen Absendung und vermutetem Zugang (§ 4 Abs. 1 VwZG) des Einberufungsbescheides gestellt worden ist.
Für die Frage der Rückkehrgefährdung eines Kurden, der sich im Bundesgebiet öffentlich als Kriegsdienstverweigerer bekannt hat, ist entscheidend, ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei von der Polizeibehörde im Rahmen der Einreisekontrolle dem Verdacht der Mitgliedschaft oder der Unterstützung der PKK ausgesetzt sein wird.
Allein der Anschluss an Kriegsdienstverweigerungsorganisationen oder die Teilnahme an Kriegsdienstverweigerungsaktionen genügt für die Annahme einer Rückkehrgefährdung nicht.
1. Die Gleichstellung von Weltanschauungsgemeinschaften mit Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 WRV erfordert es nicht, den absoluten Tendenzschutz des § 118 Abs. 2 BetrVG auch auf Weltanschauungsgemeinschaften zu erstrecken.
2. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Anordnung von Überstunden im Bereich der ärztlichen Mitarbeiter eines Betriebes einer Weltanschauungsgemeinschaft sind nicht durch die Eigenart des Betriebes im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgeschlossen.
Die in § 2 Abs. 5 Satz 2 KDVG ausgedrückte Nachrangigkeit des Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gegenüber dem Musterungsverfahren gilt nicht im Verhältnis zum Tauglichkeitsüberprüfungsverfahren.
Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz schreibt für die auf seiner Grundlage ergehenden Bescheide keine generelle Zustellung nach dem VwZG vor.
1. Auch nach der Festnahme und Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan können türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit nach wie vor außerhalb der Notstandsprovinzen (Diyarbakir, Hakkari, Sirnak, Tunceli) verfolgungsfrei leben und diese auch bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei ohne Gefahr politischer Verfolgung erreichen.
2. Die in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Fälle, in denen Rückkehrer bei oder nach der Einreise in die Türkei menschenrechtswidrig behandelt worden sind bzw. sein sollen, sind zahlenmäßig so gering, dass eine generelle Rückkehrgefährdung nicht besteht.
3. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Bestrafung kurdischer Volkszugehöriger wegen Wehrdienstentziehung an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen könnte oder dass kurdische Wehrpflichtige bei der Überprüfung an der Grenze wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes einer asylrechtlich erheblichen Behandlung unterzogen werden würden.
Kurden aus der Türkei droht nicht dadurch politische Verfolgung, dass das türkische Militär türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit während des Wehrdienstes auch in ihrer Herkunftsregion einsetzt.
Bei der "Dritt-Brüder-Regelung" in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG handelt es sich um eine abschließende Regelung, die auch mit Blick auf die deutsche Vereinigung und die Situation in den neuen Bundesländern keine im Wege der Analogie ausfüllungsbedürftige Lücke enthält und die mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist.
Beschluß des 6. Senats vom 2. Juni 2000 - BVerwG 6 B 29.00 -
I. VG Chemnitz vom 12.01.2000 - Az.: VG 5 K 2143/98 -
1. Sind von einer mehrseitigen (hier dreiseitigen) Revisionsbegründungsschrift nur die erste Seite, die ua. die Revisionsanträge enthält, und die letzte Seite, auf der sich ua. die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten befindet, per Telefax rechtzeitig bei Gericht eingegangen, so steht dies der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen, wenn sich dem eingegangenen Teil des Textes der Revisionsbegründung entnehmen läßt,
- daß die Revisionsanträge von der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gedeckt sind,
- in welchem Umfang das Berufungsurteil angefochten wird
und
- mit welchen Erwägungen die tragenden Gründe des Berufungsurteils bekämpft werden.
2. § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG, wonach die Zeit des Grundwehrdienstes als Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gilt, bezieht sich nicht auf den in der ehemaligen DDR abgeleisteten Grundwehrdienst.
Hinweise des Senats:
Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus den Urteilen vom 23. Juni 1994 (- 6 AZR 911/93 - BAGE 77, 137, 145), vom 30. März 1995 (- 6 AZR 340/94 - nv.) und vom 29. Oktober 1998 (- 6 AZR 268/97 - nv.) zum Anrechnungsausschluß von Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR
Aktenzeichen: 6 AZR 429/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 27. Januar 2000
- 6 AZR 429/98 -
I. Arbeitsgericht
Erfurt
- 7 Ca 465/93 -
Urteil vom 13. Dezember 1995
II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 9 Sa 82/96 -
Urteil vom 11. März 1998
zum Urteil des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1999
- 2 BvR 1533/94 -
1. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, nach der eine Verurteilung durch ein DDR-Gericht wegen Fahnenflucht in der Regel keinen Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung begründet, verletzt den Verurteilten nicht in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Das Rehabilitierungsgericht verletzt den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes), wenn es die Tatsachenfeststellungen des DDR-Gerichts schlicht übernimmt, obwohl der Vortrag politischer Verfolgung Anlaß zur Prüfung gegeben hätte.
Die Einberufung eines Zivildienstpflichtigen nach Vollendung des 28. Lebensjahres gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 ZDG setzt voraus, daß vor der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine konkrete Entscheidung der zuständigen Wehrersatzbehörde über die künftige militärfachliche Verwendung ergangen und deswegen eine Heranziehung zum Zivildienst vor Vollendung des 28. Lebensjahres nicht möglich war.
Beschluß des 6. Senats vom 29. November 1999 - BVerwG 6 B 71.99 -
I. VG Berlin vom 08.06.1999 - Az.: VG 23 A 53.99 -
Der Umstand, daß der natürliche Bruder und ein sog. Pflegebruder den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr bereits geleistet haben, begründet keinen Anspruch des sog. Dritt-Bruders auf Befreiung vom Wehrdienst.
Beschluß des 6. Senats vom 22. September 1999 - BVerwG 6 B 135.98 -
I. VG Karlsruhe vom 14.10.1998 - Az.: VG 4 K 669/97 -
1. Während der Teilnahme am Streik ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
2. Sieht ein Tarifvertrag die anteilige Kürzung einer Jahressonderzuwendung für alle Zeiten vor, in denen das Arbeitsverhältnis "kraft Gesetzes oder Vereinbarung oder aus sonstigen Gründen" ruht, erfaßt eine solche Regelung mangels anderer Hinweise auch das Ruhen während eines Streiks.
3. Da eine solche Kürzung nur die im Tarifvertrag vorgegebene Ordnung vollzieht, liegt in ihr keine unzulässige Maßregelung wegen der Teilnahme am Streik.
Aktenzeichen: 1 AZR 735/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 3. August 1999
- 1 AZR 735/98 -
I. Arbeitsgericht
Hannover
- 1 Ca 445/97 -
Urteil vom 19. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 11 Sa 179/98 -
Urteil vom 27. April 1998
1. Die Zurückstellung wegen einer erfolgreich begonnenen Karriere eines Musikers im Bereich des "volkstümlichen Schlagers" unterfällt nicht dem Sondertatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG, sondern beurteilt sich nach der allgemeinen Härteklausel in § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG.
2. Für die Zurückstellung wegen einer freiberuflich-künstlerischen Tätigkeit müssen allerdings Kriterien angewandt werden, wie sie vergleichbar für die Unterhaltung eines Betriebes nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG gelten.
Beschluß des 6. Senats vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 12.99 -
I. VG Karlsruhe vom 14.10.1998 - Az.: 7 K 3040/98 -