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JuraForum.deUrteileSchlagwörterWWehrpflicht 

Wehrpflicht

Entscheidungen der Gerichte

BFH – Urteil, III R 33/07 vom 18.03.2009

1. Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt. Die Vorschrift ist nicht analog auf andere freiwillige soziale Dienste anwendbar.

2. Dienste i.S. des § 14b ZDG sind Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern, von einem nach § 14b Abs. 3 ZDG anerkannten Träger durchgeführt werden und von einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildienstes geleistet werden. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass andere Kinder, die einen vergleichbaren Friedensdienst im Ausland erbringen, nicht berücksichtigt werden.

LAG-NUERNBERG – Urteil, 4 Sa 300/07 vom 12.11.2008

Schließen zwei Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen gemeinsamen Arbeitsvertrag (hier: H...e...), stehen dem weiterhin tätigen Arbeitnehmer nach erfolgter Wahl des Vertragspartners in den Betriebsrat und völliger Freistellung gemäß § 38 BetrVG für seine nunmehr alleinverantwortliche Tätigkeit die vollen diesbezüglichen Zusatzzahlungen (Alleinverantwortlichenzuschlag, Erfolgsbeteiligung) zu. Durch die Weitergewährung der hälftigen Zusatzzahlungen an den freigestellten Vertragspartner i.R.d. §§ 38 Abs. 3, 37 Abs. 4 BetrVG wird sein Vergütungsanspruch nicht gemindert.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 15/08 vom 24.04.2008

Auch wenn bei Berechtigten nach dem ARB 1/80 nur eine Ermessensausweisung zulässig ist, bedeutet dieses nicht, dass (nach den Vorl. Nds. VV- AufenthG Stand: 30.6.2007 Ziff. 11.1.5.1) nur eine Befristung auf vier Jahre möglich ist.

In Fällen, in denen eine Ausweisung generell nur noch im Wege einer Ermessensentscheidung erfolgen darf, ist für die Bestimmung der Dauer der Befristung vielmehr auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Sachverhalt abzustellen, dessen Gewicht in einem Vergleich mit den Tatbeständen der §§ 53, 54 oder 55 AufenthG zu ermitteln ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 3/08 vom 11.04.2008

Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung trotz Unvollständigkeit ihres Hinweises auf den gesetzlichen Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 VwGO.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 191/07.A vom 21.02.2008

1. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - Qualifikationsrichtlinie - hat zu Änderungen der Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz geführt.

2. Bei der Frage, welcher Maßstab an die zu prüfende Verfolgungswahrscheinlichkeit zu stellen ist, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 QRL stets eine individuelle Prüfung vorzunehmen.

3. Auch unter Geltung der QRL besteht hinsichtlich der Gefährdungsprognose ein Unterschied, ob der Flüchtling sein Heimatland vorverfolgt oder nicht verfolgt verlassen hat.

4. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Nur wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht ist, greift die Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht.

5. Ein nicht vorverfolgt ausgereister Flüchtling muss begründete Furcht vor Verfolgung (Art. 2 c) QRL) geltend machen, d.h. er muss bei Rückkehr in sein Heimatland erwartbar Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

6. Die Differenzierung zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung, die zur Konsequenz hatte, dass Flüchtlinge, die "lediglich" einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, mit Verlassen des Verfolgungsgebietes, spätestens aber mit Rückkehr aus dem Ausland mangels Orts- bzw. Gebietsbezug voraussetzungsgemäß nicht mehr von Verfolgung betroffen sind und ihnen daher eine Rückkehr in andere Gebiete des Heimatstaates ohne weitere asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Prüfung einer inländischen Fluchtalternative zuzumuten war, ist mit den Vorgaben der QRL nicht - mehr - zu vereinbaren.

7. Art. 8 Abs. 2 QRL stellt hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen des internen Schutzes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, mithin grundsätzlich in gerichtlichen Verfahren die mündliche Verhandlung, ab, ohne bei der Frage der Vorverfolgung Differenzierungen nach örtlich oder regional begrenzter Verfolgung vorzunehmen.

8. Der Beibehaltung des Instituts der "örtlich begrenzten Gruppenverfolgung" stehen kompetenzrechtliche Erwägungen entgegen, da diese im Vergleich zu den Anforderungen der QRL (Art. 4 Abs. 4, Art. 8 QRL) auf Grund des dann anzuwendenden eingeschränkten Prüfprogramms - keine Prüfung des internen Schutzes im Zeitpunkt der Rückkehr - zu einer Schlechterstellung der nur einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzten Flüchtlinge führt und damit dem Ziel der QRL, Mindestnormen für den Flüchtlingsschutz verbindlich festlegen zu wollen (Art. 1 QRL), entgegensteht.

9. Der vom Bundesverfassungsgericht so bezeichneten "Zwiegesichtigkeit eines Staates" (BVerfGE 80, 315 ff.) trägt Art. 8 QRL Rechnung, indem er den Flüchtling ohne weitere Differenzierung nur dann auf eine interne Schutzmöglichkeit bei Rückkehr in sein Heimatland verweist, wenn dort für ihn keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält, wobei sich nach Art. 8 Abs. 2 QRL eine rein generalisierende Prüfung verbietet.

10. Bei der Prüfung der existentiellen Gefährdungen am Ort des internen Schutzes entfällt unter Geltung der QRL die bisher von der Rechtsprechung geforderte vergleichende Betrachtung - eine inländische Fluchtalternative konnte bisher bei Vorliegen existentieller Gefährdungen dort nur dann angenommen werden, wenn diese so am Herkunftsort nicht bestünden - da eine derartige Betrachtung Art. 8 QRL fremd ist.

11. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien sind im Herbst 2000 vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 QRL aus ihrer Heimatregion Tschetschenien ausgereist, da dort ihr Leben und ihre Freiheit allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe ethnischer Tschetschenen aus Tschetschenien unmittelbar durch staatliche Stellen bedroht war (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, Art. 2 c) QRL, Art. 4 Abs. 4 QRL).

12. Im Herbst 2000 sind die in Tschetschenien stationierten russischen Einheiten und Sicherheitskräfte bei der Bekämpfung der tschetschenischen Rebellen bzw. Separatisten weit über das hinaus gegangen, was unter dem Gesichtspunkt einer legitimen Terrorismusbekämpfung bzw. der legitimen Bekämpfung von Separatismusbestrebungen eines Staates hingenommen werden kann, wobei die tschetschenische Zivilbevölkerung gezielten Drangsalierungen, willkürlichen Verhaftungen, Verschleppungen, Verfolgungen bis hin zu Mord, Folterungen, Vergewaltigungen ausgesetzt war.

13. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, denen keine tatsächliche oder unterstellte frühere Mitwirkung bzw. Einbindung bei den Rebellentruppen oder im Regime Maschadow entgegengehalten werden kann, können heute nach Tschetschenien zurückkehren. Bei ihnen sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden - wie im Herbst 2000 -bedroht sein werden (Art. 4 Abs. 4 QRL). Insoweit hat sich die Sicherheitslage in Tschetschenien sowohl im Vergleich zum Ausreisezeitpunkt der Kläger im Herbst 2000 als auch zum vormaligen Entscheidungszeitpunkt des Senats am 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - maßgeblich verändert.

14. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gibt den Wortlaut des Art. 15 c) QRL nicht ordnungsgemäß wieder, da er das Tatbestandselement "infolge willkürlicher Gewalt" nicht mit aufnimmt. Im Übrigen kann die Ausschlussklausel des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auf Konstellationen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Anwendung finden, da es sich nach Art. 18 QRL auch bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes um eine gebundene Entscheidung handelt. In Fällen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bleibt es bei den Wahscheinlichkeitsmaßstäben der QRL.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 16.07 vom 21.01.2008

1. Soldaten in Dienststellen der Bundeswehrverwaltung wählen die dortigen Personalvertretungen mit.

2. Ob das Unterstützungspersonal der Auskunfts- und Beratungsstellen bei den Kreiswehrersatzämtern ("Kontaktsoldaten") an den dortigen Personalratswahlen teilnimmt, beurteilt sich nach der Dauer ihrer Kommandierung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SBG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3 BPersVG).

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 9.07 vom 24.10.2007

Die Zurückstellung wegen einer Ausbildung im dualen Studiengang richtet sich nach den Anforderungen an Studierende in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 28.06 vom 22.08.2007

Bei dem Vorbereitungslehrgang zu einer Meisterprüfung handelt es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des Zurückstellungstatbestandes nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG.

BSG – Urteil, B 9/9a VS 3/06 R vom 05.07.2007

1. Die Bundeswehrverwaltung darf gemäß § 88 SVG nach Beendigung des Wehrdienstes durch Verwaltungsakt nur feststellen, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist, soweit Leistungen nach § 41 Abs 2, §§ 85, 86 SVG in Betracht kommen.

2. Außerordentliche Unfallgefahren sind keine gesundheitsschädigenden Verhältnisse iSd § 81 Abs 2 Nr 3 SVG.

3. Entsprechend den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung genießt ein Soldat Versorgungsschutz auch bei Handlungen, die in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Das kann der Fall sein, wenn der Soldat bei privaten Verrichtungen besonderen Gefahren seiner auswärtigen Dienstunterkunft erliegt (Bestätigung von BSG vom 22.9.1971 - 10 RV 330/70 = BSGE 33, 141 = SozR Nr 1 zu § 81 SVG und BSG vom 13.2.1975 - 8 RU 86/74 = BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr 7).

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 3.06 vom 03.05.2007

1. Von dem Einbürgerungserfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) ist jedenfalls nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abzusehen, wenn der Herkunftsstaat zwar nicht allen Staatsangehörigen, aber doch einer großen, nach der Volkszugehörigkeit bestimmten Personengruppe die Entlassung regelmäßig verweigert.

2. Hat nach der Erkenntnislage ein Angehöriger der Personengruppe, der durch eine nach ethnischen Kriterien diskriminierenden Entlassungspraxis betroffen ist, keine Möglichkeit, seine reguläre Entlassung aus der Staatsangehörigkeit auf legale Weise, insbesondere ohne Bestechung, und in zumutbarer Zeit zu erreichen, ist ihm auch kein Entlassungsantrag abzuverlangen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LA 189/06 vom 02.03.2007

Die Bestrafung in der der Türkei wegen Wehrdienstentziehung stellt stellt (auch) gegenüber Wehrpflichtigen, die sich auf eine Gewissensentscheidung berufen, keine politische Verfolgung dar und führt nicht zur Gewährung von Abschiebungsschutz.

BFH – Urteil, III R 23/06 vom 25.01.2007

Kinder können bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 1. Januar 2007: 25. Lebensjahr) auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes zu berücksichtigen sein.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bs 4/07 vom 19.01.2007

Weder das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG noch die Gewährleistung der Gewissensfreiheit in Art. 9 EMRK schützen einen Ausländer davor, gegen seine Gewissensentscheidung in seinem Heimatstaat Wehrdienst leisten zu müssen und deshalb nicht ausreisen zu müssen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 22.05 vom 13.11.2006

Ein befristet beschäftigter Wehrpflichtiger, der zum Wehrdienst einberufen wird und mit der Ableistung des Wehrdienstes die bloße Chance auf die Umwandlung seines Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verliert, ist nicht von einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG betroffen. Anders verhält es sich, wenn ihm der erstrebte Dauerarbeitsplatz rechtsverbindlich zugesagt oder aus anderen Gründen ähnlich gewiss ist.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 5 S 06.2575 vom 12.10.2006

Ein Beamtenbeisitzer ist nicht von seinem Amt zu entbinden, wenn er nicht (mehr) derjenigen Laufbahngruppe angehört, für die er vorgeschlagen und gewählt worden ist.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 5 BV 05.1698 vom 14.09.2006

1. Die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 StAG wegen Unzumutbarkeit der Bedingungen für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich die Einleitung eines Entlassungsverfahrens voraus.

2. Wird ein Anspruch auf Einbürgerung (unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit) von der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht verbeschieden und entfällt später (infolge Asylwiderrufs), setzt eine im Rahmen des § 8 StAG zu berücksichtigende ermessensverdichtende Folgenbeseitigungslast eine qualifizierte behördliche Untätigkeit voraus.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 9.06 vom 26.06.2006

Die Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer nach Art. 12a Abs. 1 und 4 GG beruht auf sachlichen Gründen und steht nicht im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 53.05 vom 02.05.2006

Dass die im maßgeblichen Gestellungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse für die abschließende rechtliche Beurteilung eines Einberufungsbescheides noch nicht hinreichten, berührt nicht die Pflicht des Verwaltungsgerichts, im nachfolgenden Klageverfahren den entscheidungserheblichen Sachverhalt bezogen auf jenen Zeitpunkt vollständig aufzuklären.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bf 425/01 vom 14.03.2006

1. Bei der Entscheidung der Wehrverwaltung, ob hinsichtlich der Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Nr. 2 StAG erteilt wird, ist neben dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Wehrfähigkeit und Wehrgerechtigkeit auch das private Interesse an der Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen, wobei die Grundrechte des Betroffenen ebenso zu beachten sind wie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

2. Wird der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit von einem dauernd im Bundesgebiet und für die Einberufung zum Grundwehrdienst anstehenden Mehrstaater erklärt, entspricht es regelmäßig dem Gesetzeszweck, wenn die Wehrverwaltung wegen der Wehrpflicht Bedenken gegen die Genehmigung des Verzichts erhebt (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 10.12.1985, NJW 1986 S. 2205).

3. Die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Nr. 2 StAG wird durch das Vorbringen, die allgemeine Wehrpflicht stelle vor dem Hintergrund der veränderten Sicherheitslage einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Leben junger Menschen dar, nicht ernstlich in Frage gestellt.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 UE 1274/04.A vom 13.10.2005

1. Der Widerruf der abgeleiteten Familienasylanerkennung setzt nicht die Unanfechtbarkeit des gegenüber dem Stammberechtigten ergangenen Widerrufs voraus.

2. Die Frage, ob für den Widerruf der Familienasylanerkennung allein das Ergehen einer Widerrufsentscheidung gegenüber dem Stammberechtigten ausreicht oder insoweit auch ein Widerrufsgrund der Sache nach vorliegen muss, wird offengelassen, weil jedenfalls wegen einer früheren Wehrdienstentziehung unter der sowjetischen Besatzung und dem kommunistischen Regimes Afghanistans heute keine Verfolgung mehr droht.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UE 2381/04.A vom 15.09.2005

Sowohl die Republik Aserbaidschan als auch die Republik Armenien und dievölkerrechtlich nicht anerkannte Republik Berg-Karabach kennen den juristischen Begriffder Volkszugehörigkeit, wobei zwischen amtlicher und gewillkürter Volkszugehörigkeitunterschieden wird. Die amtliche Volkszugehörigkeit wird mit der Geburt erworben undrichtet sich grundsätzlich nach der Volkszugehörigkeit des Vaters, ansonsten nach derdes Vaters der Mutter, wenn dieser unbekannt ist, nach der der Mutter.

Armenische Volkszugehörige können grundsätzlich die Enklave Berg-Karabach vonDeutschland aus über Armenien erreichen. Soweit der Einreisewillige über einen gültigenNationalpass verfügt, kann er aus der Republik Armenien in die Republik Berg-Karabacheinreisen, muss aber ein Einreisevisum in die RepublikBerg-Karabach bei derenständiger Vertretung in Eriwan einholen. Für Personen ohne amtliche Papiere istzunächst eine Einreiseerlaubnis für Armenien erforderlich, mit der dann bei der ständigenVertretung der Republik Berg-Karabach in Eriwan die Weiterwanderung beantragtwerden kann.

Selbst das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums in Berg-Karabach rechtfertigtnicht die Feststellung der Voraussetzungen des Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG, dadas fehlende wirtschaftliche Existenzminimum nicht verfolgungsbedingt wäre.

Die in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 überMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oderStaatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutzbenötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie -genannten Gefahren führen nur dann zur Anerkennung internationalen Schutzes, wennes sich um verfolgungsbedingte Gefahren handelt. Soweit wirtschaftliche Nachteile, dieam Ort der Verfolgung ebenso oder noch stärker bestehen als am Ort des internenSchutzes, nicht verfolgungsbedingt sind, sind sie bei der Frage, ob von dem jeweiligenAntragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, sich am Ort des internen Schutzesaufzuhalten, nicht zu berücksichtigen.

LAG-SAARLAND – Urteil, 2 Sa 177/04 vom 24.08.2005

Zur Anrechnung von Wehrdienstzeiten auf die Betriebszugehörigkeit.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 7.04 vom 17.08.2005

Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, entspricht allein die Bestimmung des Mittelwerts der gesetzlichen Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt billigem Ermessen. Für die Berücksichtigung einer darüber hinausgehenden Toleranzgrenze bleibt in einem solchen Fall kein Raum (wie Beschluss vom 18. September 2001 - BVerwG 1 WB 28.01 - Buchholz 311 § 20 WBO Nr. 2 = NVwZ-RR 2002, 73).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 280/02.A vom 10.02.2005

1. Für den Widerruf einer Asylanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Frage der Schutzgewährleistung durch den Heimatstaat nur in Bezug auf eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungsgefährdung, nicht aber in Bezug auf allgemeine Gefahren von Bedeutung.

2. Die Ausschlussklausel des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erfasst nur schwerwiegende Belastungen, die unmittelbar auf einer früheren Verfolgung beruhen, nicht dagegen die Folgen einer langjährigen Verfestigung der Lebensverhältnisse des Asylberechtigten im Bundesgebiet mit einer dadurch bewirkten Entfremdung von seinem Herkunftsland und auch nicht dort zu erwartende allgemeine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Eingliederungsschwierigkeiten oder allgemeine Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 9.04 vom 19.01.2005

Vermindert sich der Bedarf der Bundeswehr an Wehrpflichtigen, kann dies dazu führen, dass sich zwischen der Zahl der für die Bundeswehr verfügbaren und der Zahl der tatsächlich einberufenen Wehrpflichtigen eine Lücke auftut, die mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit nicht mehr vereinbar ist. Unter solchen Voraussetzungen muss der Gesetzgeber reagieren, um durch eine Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien oder auf andere Weise für verfassungsgemäße Zustände zu sorgen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 UE 2163/01.A vom 01.12.2004

Die Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Zwecke der Vorlage einer Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist weder in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch sonst gesetzlich vorgesehen.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, VA (Not) 5/04 vom 12.11.2004

1) Bei der Auswahl von Anwaltsnotaren ist unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01) in der derzeitigen Übergangsphase die in § 6 Abs. 2 Ziffer 5 AVNot Schl.-H. enthaltene sog. Kappungsgrenze, nach der für die Teilnahme des Bewerbers an sonstigen notarspezifischen Fortbildungskursen und für die Niederschriften/Vertretungen insgesamt höchstens 45 Punkte im Rahmen der Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern angerechnet werden, nicht mehr anwendbar.

2) § 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 der Schl.-H. Landesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO (GVOBl SH 1991, 381) ist dahin verfassungskonform auszulegen, dass die volle Pflichtzeit des abgeleisteten Zivildienstes im Rahmen der Punktebewertung der Auswahlentscheidung mit jeweils 0,25 Punkten je angefangenen Monat (§ 6 Abs. 2 Ziff. 2 AVNot) berücksichtigt werden muss. Eine Anrechnung von freiwillig geleisteten Dienstmonaten bei der Bundeswehr über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Dauer der etwaigen Heranziehung zu Wehrübungen hinaus findet dagegen nicht statt.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 54.04 vom 27.10.2004

Ein Ausländer, der sich gegenüber der Heranziehung zum Militärdienst im Heimatland auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG beruft, hat keinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Anerkennungsverfahrens.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 2.04 vom 23.09.2004

1. Die Stäbe der Divisionen sind Wahlbereiche nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG; sie sind keine den Stäben der Korps entsprechende Dienststellen im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG.

2. Die beteiligungsrechtliche Sonderbehandlung der Korpsstäbe gegenüber den Divisionsstäben verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 1.04 vom 22.09.2004

Der Wehrpflichtige verliert seinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für einen Auslandsaufenthalt nach § 3 Abs. 2 Sätze 3 und 4 WPflG nicht immer schon dann, wenn er durch sein Verhalten gegen die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WPflG verstoßen hat.

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