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wehrhafte Demokratie

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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, VGH O 27/07 vom 27.11.2007

Rechtsgebiete:GG, LV
Schlagworte:Organstreit, Partei, Antragsbefugnis, Antragsberechtigung, Organstreitverfahren, rechtserhebliches Verhalten, Entscheidungsmonopol, Parteienprivileg, administratives Einschreiten, faktische Nachteile, streitbare Demokratie, wehrhafte Demokratie, freiheitliche demokratische Grundordnung, Staatsleitung, Chancengleichheit, Verfassungswidrigkeit, Information, Öffentlichkeitsarbeit, Rechtsextremismus, Verfassungsschutzbericht, Landesverfassungsschutzbericht, Willkür
Stichwort:wehrhafte Demokratie
Leitsatz:1. Die rheinland-pfälzische Landesverfassung ist vom Prinzip der wehrhaften Demokratie geprägt. Dementsprechend verpflichtet sie insbesondere die zur Staatsleitung berufenen Verfassungsorgane, zum Schutz der Verfassung aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.

2. In Wahrnehmung dieses Schutzauftrages ist der Minister des Innern und für Sport auch befugt, an der öffentlichen Auseinandersetzung darüber teilzunehmen, ob Ziele und Verhalten einer Partei oder deren Mitglieder mit der verfassungsmäßigen Ordnung vereinbar sind. Er darf dabei die Öffentlichkeit über seine Erkenntnisse unterrichten und damit auch Bewertungen verbinden sowie Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Der in Art. 21 GG und der Landesverfassung umschriebene Status der politischen Parteien steht dem nicht entgegen.

3. Die Verfassung verlangt allerdings, dass die Teilnahme staatlicher Stellen an der öffentlichen Auseinandersetzung das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit wahrt. Informationen müssen auf tatsächlichen Grundlagen beruhen, Bewertungen einer Partei als extremistisch oder verfassungsfeindlich dürfen nicht willkürlich oder sachfremd sein.

4. Die vom Minister des Innern und für Sport im Mai 2007 herausgegebene Broschüre "Maßnahmen gegen Rechtsextremismus: Ein Handlungsleitfaden für kommunale Entscheidungsträger" steht mit den vorgenannten Grundsätzen in Einklang.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, VGH O 27/07



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, VGH A 22/07 vom 27.11.2007

Rechtsgebiete:GG, LV
Schlagworte:Organstreit, Partei, Antragsbefugnis, Antragsberechtigung, Organstreitverfahren, rechtserhebliches Verhalten, Entscheidungsmonopol, Parteienprivileg, administratives Einschreiten, faktische Nachteile, streitbare Demokratie, wehrhafte Demokratie, freiheitliche demokratische Grundordnung, Staatsleitung, Chancengleichheit, Verfassungswidrigkeit, Information, Öffentlichkeitsarbeit, Rechtsextremismus, Verfassungsschutzbericht, Landesverfassungsschutzbericht, Willkür
Stichwort:wehrhafte Demokratie
Leitsatz:1. Die rheinland-pfälzische Landesverfassung ist vom Prinzip der wehrhaften Demokratie geprägt. Dementsprechend verpflichtet sie insbesondere die zur Staatsleitung berufenen Verfassungsorgane, zum Schutz der Verfassung aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.

2. In Wahrnehmung dieses Schutzauftrages ist der Minister des Innern und für Sport auch befugt, an der öffentlichen Auseinandersetzung darüber teilzunehmen, ob Ziele und Verhalten einer Partei oder deren Mitglieder mit der verfassungsmäßigen Ordnung vereinbar sind. Er darf dabei die Öffentlichkeit über seine Erkenntnisse unterrichten und damit auch Bewertungen verbinden sowie Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Der in Art. 21 GG und der Landesverfassung umschriebene Status der politischen Parteien steht dem nicht entgegen.

3. Die Verfassung verlangt allerdings, dass die Teilnahme staatlicher Stellen an der öffentlichen Auseinandersetzung das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit wahrt. Informationen müssen auf tatsächlichen Grundlagen beruhen, Bewertungen einer Partei als extremistisch oder verfassungsfeindlich dürfen nicht willkürlich oder sachfremd sein.

4. Die vom Minister des Innern und für Sport im Mai 2007 herausgegebene Broschüre "Maßnahmen gegen Rechtsextremismus: Ein Handlungsleitfaden für kommunale Entscheidungsträger" steht mit den vorgenannten Grundsätzen in Einklang.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, VGH A 22/07


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