JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Wehrersatzdienst
| Rechtsgebiete: | TzBfG, BetrVG |
| Schlagworte: | Höhe Kinderzuschlag zu einer Abfindung im Sozialplan für Teilzeitbeschäftigte |
| Stichwort: | Wehrersatzdienst |
| Leitsatz: | 1) Legt eine Einigungsstelle in einem Sozialplan fest, dass der einem Vollzeitbeschäftigten zustehende Kinderzuschlag zur Abfindung einem Teilzeitbeschäftigten nur anteilig im Verhältnis der jeweiligen regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur im Betrieb geltenden 38,5-Stunden-Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte gezahlt wird, liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder EG-RL 66/207/EWG vor. 2) Unzulässig bzgl. der Höhe des Kinderzuschlages ist es aber, für geringfügig Beschäftigte den sich aus der Teilzeitbeschäftigung ergebenden Faktor unabhängig von der im Vertrag festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit pauschal auf 0,1 festzulegen, wenn sich für die übrigen Teilzeitbeschäftigten der Faktor gemäß Ziffer 1) berechnet. Auch die geringfügig Beschäftigten haben einen Anspruch auf Kindergeld in der Höhe, die dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur im Betrieb geltenden 38,5-Stunden-Woche entspricht. |
| Volltext: LAG-BREMEN - Urteil, 3 Sa 229/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Stichwort: | Wehrersatzdienst |
| Leitsatz: | a) Bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode ist ein vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil nicht einzubeziehen. Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 Abs. 2 BGB) zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielte Einkommensanteil als ebenfalls bedarfsdeckend anzurechnen ist (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 148, 105 ff.). b) Eine rückwirkende Abänderung eines Prozeßvergleichs, der noch auf der Anwendung der sogenannten Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhte, kommt nicht in Betracht (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 148, 368 ff.). |
| Volltext: BGH - Urteil, XII ZR 186/01 | |
| Rechtsgebiete: | TVG, MTV, ÜTV, LTV-DR, GG, ArbPlSchG |
| Schlagworte: | Dienstzeit - Grundwehrdienst bei DDR-Grenztruppen |
| Stichwort: | Wehrersatzdienst |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Sind von einer mehrseitigen (hier dreiseitigen) Revisionsbegründungsschrift nur die erste Seite, die ua. die Revisionsanträge enthält, und die letzte Seite, auf der sich ua. die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten befindet, per Telefax rechtzeitig bei Gericht eingegangen, so steht dies der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen, wenn sich dem eingegangenen Teil des Textes der Revisionsbegründung entnehmen läßt, - daß die Revisionsanträge von der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gedeckt sind, - in welchem Umfang das Berufungsurteil angefochten wird und - mit welchen Erwägungen die tragenden Gründe des Berufungsurteils bekämpft werden. 2. § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG, wonach die Zeit des Grundwehrdienstes als Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gilt, bezieht sich nicht auf den in der ehemaligen DDR abgeleisteten Grundwehrdienst. Hinweise des Senats: Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus den Urteilen vom 23. Juni 1994 (- 6 AZR 911/93 - BAGE 77, 137, 145), vom 30. März 1995 (- 6 AZR 340/94 - nv.) und vom 29. Oktober 1998 (- 6 AZR 268/97 - nv.) zum Anrechnungsausschluß von Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR Aktenzeichen: 6 AZR 429/98 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 27. Januar 2000 - 6 AZR 429/98 - I. Arbeitsgericht Erfurt - 7 Ca 465/93 - Urteil vom 13. Dezember 1995 II. Landesarbeitsgericht Thüringer - 9 Sa 82/96 - Urteil vom 11. März 1998 |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 429/98 | |
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