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JuraForum.deUrteileSchlagwörterWWehrdienstbeschädigung 

Wehrdienstbeschädigung

Entscheidungen der Gerichte

BSG – Urteil, B 9/9a VS 5/06 R vom 17.07.2008

Eine Leukämie ist bei einem als Arzt bei der Bundeswehr tätigen Soldaten auf Zeit ua dann als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, wenn sich diese innerhalb von zwei Jahren nach einer mit Wahrscheinlichkeit wehrdienstbedingten, auf das lymphatische System einwirkenden Infektionskrankheit manifestiert. Ob eine Infektionskrankheit als wehrdienstbedingt angesehen werden kann, richtet sich im Allgemeinen nach den Grundsätzen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.

BSG – Urteil, B 9/9a VS 2/05 R vom 08.11.2007

Haben die Musterungsärzte dem Wehrpflichtigen behandlungsbedürftige Befunde, die bei der Feststellung der Wehrtauglichkeit erhoben worden sind, nicht rechtzeitig mitgeteilt und kommt es dadurch zu einer Verschlimmerung des dem Wehrpflichtigen bis dahin unbekannten Leidens, so kann darin eine Wehrdienstbeschädigung liegen.

BSG – Urteil, B 9/9a VS 3/06 R vom 05.07.2007

1. Die Bundeswehrverwaltung darf gemäß § 88 SVG nach Beendigung des Wehrdienstes durch Verwaltungsakt nur feststellen, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist, soweit Leistungen nach § 41 Abs 2, §§ 85, 86 SVG in Betracht kommen.

2. Außerordentliche Unfallgefahren sind keine gesundheitsschädigenden Verhältnisse iSd § 81 Abs 2 Nr 3 SVG.

3. Entsprechend den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung genießt ein Soldat Versorgungsschutz auch bei Handlungen, die in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Das kann der Fall sein, wenn der Soldat bei privaten Verrichtungen besonderen Gefahren seiner auswärtigen Dienstunterkunft erliegt (Bestätigung von BSG vom 22.9.1971 - 10 RV 330/70 = BSGE 33, 141 = SozR Nr 1 zu § 81 SVG und BSG vom 13.2.1975 - 8 RU 86/74 = BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr 7).

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 15 ZB 04.1636 vom 21.03.2005

Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass § 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV die (ergänzende) Beihilfe wegen Aufwendungen für Hilfsmittel ausschließt, wegen derer Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge nach Festbeträgen besteht.

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