Bei der "Dritt-Brüder-Regelung" in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG handelt es sich um eine abschließende Regelung, die auch mit Blick auf die deutsche Vereinigung und die Situation in den neuen Bundesländern keine im Wege der Analogie ausfüllungsbedürftige Lücke enthält und die mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist.
Beschluß des 6. Senats vom 2. Juni 2000 - BVerwG 6 B 29.00 -
I. VG Chemnitz vom 12.01.2000 - Az.: VG 5 K 2143/98 -