In den Fällen des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und des § 55 Abs. 5 SG besteht auf der Grundlage einer Rechtsanalogie zu den §§ 34 und 84 Abs. 1 WDO eine grundsätzliche Bindung an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile mit entsprechender Möglichkeit der Lösung von diesen Feststellungen durch die Verwaltungsgerichte
1. Über die weitere sofortige Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG und § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern, wenn der Beschluss im schriftlichen Verfahren ergeht.
2. Streiten eine Dienststelle der Bundeswehr und der dort gebildete Personalrat um Beteiligungsrechte in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben.
Eine geringfügige Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen bedarf keiner Begründung durch Anführen von konkreten Umständen in der dienstlichen Beurteilung.
Eine dienstliche Beurteilung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Soldat nicht frühzeitig auf eine sich geringfügige abzeichnende Verschlechterung hingewiesen worden ist.
Urteil des 2. Senats vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 6.98 -