I. Der Streitwert von Klagen, die auf die Wegnahme von Messeinrichtungen zur Unterbrechung der Energieversorgung durch Versorgungsbetriebe gerichtet sind, ist nicht nach dem Wert dieser Einrichtungen, sondern nach dem Interesse des Versorgungsunternehmens zu bemessen, im Falle der Nichtzahlung der Energiekosten nicht weiterhin durch Lieferung von Energie in Vorleistung gehen zu müssen.
II. Für die Bewertung ist neben dem durchschnittlichen Verbrauch, der in den festgesetzten Abschlagszahlungen zum Ausdruck kommt, der Zeitraum bis zum Vorliegen einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung, der mit 6 Monaten zu bemessen ist, zugrunde zu legen.