Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG ist für Schiiten irakischer Staatsangehörigkeit und arabischer oder persischer Herkunft aus dem Südirak grundsätzlich rechtmäßig.
Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG ist für Kurden irakischer Staatsangehörigkeit aus dem Nordirak grundsätzlich rechtmäßig.
Für sie bestehen generell auch keine Abschiebungsverbote nach § 53 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.