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JuraForum.deUrteileSchlagwörterWWegfall der Geschäftsgrundlage 

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 2 AZR 844/07 vom 28.05.2009

§ 1 Abs. 5 KSchG findet keine Anwendung auf außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen.

BAG – Urteil, 5 AZR 310/08 vom 22.04.2009

§ 4 Nr. 6.1 Satz 2 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung des Saison-Kurzarbeitergelds in der gesetzlichen Höhe unabhängig davon, ob die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gemäß §§ 169, 172 SGB III erfüllt sind.

BAG – Urteil, 2 AZR 296/07 vom 26.03.2009

In eine Namensliste eines Interessenausgleichs nach § 1 Abs. 5 KSchG dürfen ausschließlich Arbeitnehmer aufgenommen werden, die aus der eigenen Sicht der Betriebsparteien aufgrund der dem Interessenausgleich zugrunde liegenden Betriebsänderung zu kündigen sind.

BAG – Beschluss, 1 ABR 36/08 vom 10.02.2009

Für die Satzung einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen. Eine über den verlautbarten Satzungsinhalt hinaus in Anspruch genommene ungeschriebene Annex-Zuständigkeit besteht nicht.

BAG – Urteil, 1 AZR 515/08 vom 20.01.2009

Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 1208/07 vom 30.05.2008

Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Bezugnahmeklausel, wonach für das Dienstverhältnis die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenden Tarifverträge gelten, transformiert nicht den TVöD bzw. TV-L in das Arbeitsverhältnis der Parteien.

THUERINGER-OVG – Urteil, 20.12.2007 vom 10.10.2007

Die schriftliche Erklärung eines Oberbürgermeisters, er halte an seiner Zusage fest, den Abriss eines Wochenendhauses zu verhindern, kann eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG darstellen, die dem Erlass einer Beseitigungsanordnung durch die Stadt als untere Bauaufsichtsbehörde entgegensteht.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 1258/06 vom 19.03.2007

Die Erwartung, eine Vergleichssumme werde vollständig gezahlt, ist regelmäßig nicht Geschäftsgrundlage eines Abfindungsvergleichs. Soll der Vergleich nur rechtskräftig werden, wenn die Abfindungsforderung erfüllt ist, kann dies durch eine Bedingung abgesichert werden.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 11 U 99/06 vom 15.02.2007

1. Von der Einigung auf Verpflichtung zur Bestellung eines Wohnungsrechtes ist nur auszugehen, wenn der Wille zur Grundstücksbelastung genügend klar ausgedrückt wird; im Zweifel ist Miete anzunehmen.

2. Ein auf Lebenszeit geschlossener Mietvertrag kann jedenfalls dann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage beendet werden, wenn eine Verwaltertätigkeit Grundlage des Nutzungsverhältnisses ist und der Verwaltervertrag wegen Unstimmigkeiten vorzeitig beendet wird.

3. Ein Schriftsatz in einem Räumungsrechtsstreit genügt der Form des § 568 BGB, wenn darin für den beklagten Mieter eindeutig erkennbar wird, dass eine materiell-rechtliche Willenserklärung (Kündigung) abgegeben wird.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 2251/05 vom 16.11.2006

1. Die im Zivilrecht über § 242 BGB entwickelten allgemeinen Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und deren gesetzliche Ausgestaltung für öffentlich-rechtliche Verträge in § 60 HVwVfG sind auf Berufungsvereinbarungen mit Hochschullehrern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 HVwVfG nicht anwendbar.

2. Ausstattungsvereinbarungen mit Hochschullehrern, die vor dem Inkrafttreten des HHG 1998 geschlossen worden sind, können gemäß § 57 Abs. 3 HUG 1970 bzw. § 53 Satz 1 HUG 1974-1995 unter erleichterten Anforderungen an veränderte Verhältnisse angepasst werden; dabei sind sowohl eine verschlechterte Haushaltslage der Hochschule wie auch eine dadurch bewirkte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Hochschullehrern zu berücksichtigen.

OLG-OLDENBURG – Urteil, 6 U 38/06 vom 30.06.2006

Zu den Veraussetzungen eines Anspruchs auf Anpassung eines Abfindungsvergleichs.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 1036/05 vom 30.03.2006

1. Der Zweck oder das Motiv einer vertraglichen Vereinbarung ist nicht ohne weiteres Bestandteil des Vertragsinhalts. Bei einer Verfehlung des Zwecks oder Nichtverwirklichung des Motivs kann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sein. Eine Einstandspflicht einer Vertragspartei für die Erreichung des Vertragszwecks besteht nur, wenn eine solche Verpflichtung vertraglich übernommen wurde.

2. Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und sich daraus ergebende Nachteile in Bezug auf Betriebsrentenansprüche gehören grundsätzlich zum Risikobereich des Arbeitnehmers. Eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt insoweit regelmäßig nicht in Betracht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 85/05 vom 25.01.2006

Zum Widerruf eines gemäß § 88 d II. WoBauG gewährten Aufwendungszuschusses wegen Verstosses gegen die vereinbarte Belegungsbindung der geförderten Wohnung.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 1 B 1893/05 vom 11.01.2006

Zur (Wieder-)Zulassung einer Anwärterin für den mittleren (Bundes-)Polizeivollzugsdienst zur Schießausbildung.

LAG-KOELN – Urteil, 13 (7) Sa 646/05 vom 20.12.2005

Keine Rechtfertigung des Eingriffs des Arbeitgebers (TÜV) in die Gesamtversorgungsbetriebsrenten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (in Anschluss an Parallelentscheidungen der 7., 11., und 12. Kammer vgl. etwa 11 Sa 1590/04)

LAG-KOELN – Urteil, 13 (4) Sa 644/05 vom 20.12.2005

Keine Rechtfertigung des Eingriffs des Arbeitgebers (TÜV) in die Gesamtversorgungsbetriebsrenten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (im Anschluss an Parallelentscheidungen der 7., 11. und 12. Kammer, vgl. etwa 11 Sa 1590/04)

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 1590/04 vom 05.12.2005

Mit einer Gesamtversorgungszusage übernimmt der Arbeitgeber grds. das Risiko, dass sich in Zukunft die Berechnungsgrundlagen für die Altersversorgung - insbesondere die Steigerung der Sozialversicherungsrente - anders entwickelt, als es im Zeitpunkt der Zusage absehbar war. Nach Abgabe eines solchen Gesamtversorgungsversprechens kann sich der Arbeitgeber deshalb nur in krassen Ausnahmefällen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

LAG-KOELN – Urteil, 11 (13) Sa 645/05 vom 05.12.2005

Mit einer Gesamtversorgungszusage übernimmt der Arbeitgeber grds. das Risiko, dass sich in Zukunft die Berechnungsgrundlagen für die Altersversorgung - insbesondere die Steigerung der Sozialversicherungsrente - anders entwickelt, als es im Zeitpunkt der Zusage absehbar war. Nach Abgabe eines solchen Gesamtversorgungsversprechens kann sich der Arbeitgeber deshalb nur in krassen Ausnahmefällen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

LAG-KOELN – Urteil, 11 (13) Sa 647/05 vom 05.12.2005

Mit einer Gesamtversorgungszusage übernimmt der Arbeitgeber grds. das Risiko, dass sich in Zukunft die Berechnungsgrundlagen für die Altersversorgung - insbesondere die Steigerung der Sozialversicherungsrente - anders entwickelt, als es im Zeitpunkt der Zusage absehbar war. Nach Abgabe eines solchen Gesamtversorgungsversprechens kann sich der Arbeitgeber deshalb nur in krassen Ausnahmefällen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

LAG-KOELN – Urteil, 7 (4) Sa 1523/04 vom 03.08.2005

1. Auch nach der Änderung der Rechtsprechung d. BAG zum Widerrufsgrund der wirtschaftlichen Notlage kommen die im allgemeinen Zivilrecht anerkannten Anwendungsfälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage weiterhin auch im Betriebsrentenrecht in Betracht.

2. Wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems eine Betriebsrente zusagt, die die Lücke zwischen der Sozialversicherungsrente und einer an den jeweils aktuellen Bezügen der Beamtenbesoldung orientierten Richtgröße schließen soll, so hat er vertraglich das Risiko übernommen, welches darin besteht, dass die wirtschaftliche Belastung aus der Rentenzusage aufgrund der Dynamik der Eckgrößen Schwankungen unterliegt.

3. Abgesehen von extremen Ausnahmefällen sind bei vertraglicher Risikoübernahme Rechte aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auch bei erheblichen Kostensteigerungen grundsätzlich ausgeschlossen. Bei der Würdigung einer real eingetretenen Mehrbelastung zu einem bestimmten Stichtag dürfen im übrigen auch unvorhergesehene Minderbelastungen aus der Vergangenheit nicht außer Acht gelassen werden.

4. Zwar kann auch eine gänzlich unvorhersehbare gravierende Änderung der Gesetzeslage zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. Für die Erteilung einer Versorgungszusage erscheint es jedoch geradezu typisch, dass deren wirtschaftliche Auswirkungen erst Jahrzehnte später einzutreten pflegen. Bei derart langen Zeiträumen können Gesetzesänderungen, die sich negativ auf die wirtschaftliche Belastung durch die Betriebsrentenzusagen auswirken, realistischerweise kaum als unvorhersehbar gewertet werden.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 1420/03 vom 18.05.2004

1. Die einem verwaltungsgerichtlichen Beschluss im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entspricht nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, wenn sie keinen Hinweis auf die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO enhält. Die Beschwerde kann dann innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet werden.

2. Im Beschwerdeverfahren ist eine gem. § 91 VwGO zulässige Antragsänderung zu berücksichtigen, wenn die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses durch die form- und fristgerecht dargelegen Beschwerdegründe erfolgreich in Zweifel gezogen ist und das Beschwerdegericht im Rahmen der abgestuften Prüfung eine eigene, umfassende Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzantrags vornimmt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NWwZ-RR 2003 S. 756, juris).

3. Der uneingeschränkten Erfüllung einer noch unter dem früheren Hessischen Hochschulgesetz unbefristet abgeschlossenen Berufungsvereinbarung mit einem Hochschullehrer kann grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 60 Abs. 1 HVwVfG ein Leistungsverweigerungsrecht entgegengehalten werden.

Die dafür erforderlichen engen Voraussetzungen können etwa bei einer umfassenden, mit einer neuen Schwerpunktbildung verbundenen Strukturveränderung eines oder mehrerer Fachbereiche einer Hochschule und gleichzeitig gekürzten Haushaltsmitteln gegeben sein.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 252/99 vom 18.02.2004

1. Eine in Form einer vertraglichen Einheitsregelung erteilte Versorgungszusage kann durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nach Maßgabe der vom BAG hierzu entwickelten Drei-Stufen-Theorie verschlechtert werden, wenn sie unter dem Vorbehalt einer späteren Abänderung durch Betriebsvereinbarungen erteilt wurde (sog. Betriebsvereinbarungsoffenheit).

2. Die Betriebsvereinbarungsoffenheit kann sich auch konkludent "aus entsprechenden Begleitumständen" ergeben.

a. Die konkludente Vorbehaltserklärung muss jedoch so unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass der verständige Erklärungsempfänger an ihrem Inhalt keinen vernünftigen Zweifel haben kann.

b. Dafür genügt es nicht, dass ein bestehender Betriebsrat im Laufe der Zeit lediglich vereinzelt zu speziellen Fragen der betrieblichen Altersversorgung im Interesse der Arbeitnehmer von seinen Einflussmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat.

c. Insbesondere kann eine konkludente Betriebsvereinbarungsoffenheit nicht aus Umständen hergeleitet werden, die erst Jahre nach Erteilung der Versorgungszusage auftreten.

3. Kann eine Betriebsvereinbarungsoffenheit nicht festgestellt werden und liegen die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftgrundlage nicht vor, kommt es auf den sog. kollektiven Günstigkeitsvergleich an, also auf den Vergleich der Vor- und Nachteile, die die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für die versorgungsberechtigte Belegschaft insgesamt zu Folge hat.

a. Der kollektive Günstigkeitsvergleich ist auch dann unternehmensbezogen vorzunehmen, wenn die bestehende Versorgungsregelung durch eine Konzernbetriebsvereinbarung abgelöst werden soll.

b. Hat sich der Arbeitgeber in der bestehenden vertraglichen Einheitsregelung "vorbehalten" die Messgröße des "pensionsfähigen Einkommens" zu erhöhen und in der Folgezeit alljährlich eine solche Erhöhung nach Maßgabe der jeweiligen individuellen Gehaltsentwicklung auch tatsächlich vorgenommen, so ist im Rahmen des kollektiven Günstigkeitsvergleichs bei der Bewertung der bestehenden Zusage ein einkommensdynamischer Faktor zu berücksichtigen.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 4 U 67/03 vom 13.02.2004

1. Für einfache Postsendungen besteht kein Anscheinsbeweis, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht.

2. Wenn ein Pachtobjekt dem Betrieb einer sozialen Jugendhilfeeinrichtung (lerntherapeutische Einrichtung) dienen soll und dies Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden ist, kann der Mieter für den Fall, dass die von ihm beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung (vorherige Nutzung als Asylantenheim) bestandskräftig versagt wird, gemäß § 313 Abs. 2 BGB n.F. einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages haben. Als Anpassungsfolge kommt auch die Herabsetzung oder Aufhebung einer Verbindlichkeit (hier der Pachtzinszahlungsverpflichtung) in Betracht.

3. Auch wenn der Pächter grundsätzlich das Verwendungsrisiko trägt, kann die Auslegung des Vertrages ergeben, dass dies nur zeitlich befristet bis zum endgültigen Abschluss des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens gilt. Mit der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides kann sich gem. § 313 BGB n.F. ein Anspruch auf Vertragsanpassung ergeben (d.h. u.U. Aufhebung der Pachtzahlungsverpflichtung bei Räumung des Pachtobjekts).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10878/03.OVG vom 13.11.2003

Zur Geschäftsgrundlage eines Stellplatzablösungsvertrages gehört nicht nur die Erteilung der Baugenehmigung, sondern regelmäßig auch der Umfang des durch das Bauvorhaben verursachten Stellplatzbedarfs.

Werden nach Fertigstellung des Bauvorhabens Nutzungsänderungen vorgenommen, die den Stellplatzbedarf mindern, kann der Bauherr nicht ohne weiteres eine Anpassung des Stellplatzablösungsvertrages und Rückzahlung von Teilen der Ablösesummen verlangen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 308/03 vom 17.07.2003

1. Die Zustimmung eines Vertragspartners zur Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist im Wege der Leistungsklage einzufordern.

2. Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage im Falle eines beiderseitigen Irrtums über die rechtlichen Voraussetzungen der Berechnung der von der Rückforderung zuviel gezahlter Anwärterbezüge freibleibenden Beträge nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG in einer Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarung.

OLG-CELLE – Urteil, 6 U 198/02 vom 27.03.2003

1. Veräußern Eltern an ihr Kind und dessen Ehegatten in einer ausschließlich als Kaufvertrag bezeichneten Vereinbarung ein Erbbaurecht zu einem Preis, der nur etwa der Hälfte des Verkehrswertes entspricht, so liegt darin auch dann keine (gemischte) Schenkung, wenn den Parteien die Wertdifferenz bei Vertragsschluss bewusst war. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbare Begünstigung.

2. Ein Anspruch wegen Rückforderung dieser anteiligen unentgeltlichen Zuwendung gegenüber dem Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe ist grundsätzlich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage möglich.

3. An der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der geschaffenen Vermögenslage fehlt es indessen, wenn im Rahmen des Scheidungsverfahrens ein Zugewinnausgleich zwischen dem Kind der Kläger und dem Schwiegerkind herbeigeführt werde, durch den dem Kind die Hälfte des dem Schwiegerkind über den Kaufpreis unentgeltlich zugewandten Mehrwertes zugeflossen ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schwiegerkindes.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1076/02 vom 29.01.2003

Erklärt sich der Arbeitnehmer mit der Versetzung auf einen erheblich schlechter bezahlten Arbeitsplatz nur deshalb einverstanden, weil der Arbeitgeber ihn darüber informiert hat, dass an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei gleich bleibender Monatsarbeitszeit statt wie bisher 24-Stunden-Schichten in Zukunft 12-Stunden-Schichten gefahren werden sollen, und stellt sich geraume Zeit vor Inkrafttreten der angekündigten Schichtplanänderung heraus, dass es doch bei dem alten Schichtplanschema bleiben wird, so ist es dem Arbeitgeber verwehrt, den Arbeitnehmer an seinem Einverständnis mit der Versetzung gegen dessen Willen festzuhalten. Dies folgt aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen Vertragsteils und ggf. aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 887/02 vom 15.01.2003

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer bei seiner Einstellung dafür, statt eines Zuschusses des Arbeitgebers zu einer freiwilligen Krankenversicherung - und eines damit verbundenen verminderten Netto-Einkommens - während seines aktiven Dienstverhältnisses unmittelbare Beihilfeleistungen des Arbeitgebers im Krankheitsfall in Anspruch zu nehmen, weil er annimmt, vor dem Eintritt ins Rentenalter noch die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung herbeiführen zu können, so fällt der spätere Wegfall dieser letztgenannten Möglichkeit aufgrund einer Änderung sozialrechtlicher Vorschriften in seinen alleinigen Risikobereich.

BAG – Urteil, 4 AZR 216/99 vom 17.05.2000

Leitsätze:

1. Das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm ist zB dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald der Normunterworfene mit deren Änderung rechnen muß.

2. Auch wenn die Tarifnorm nicht oder nicht wirksam gekündigt worden ist, kann das schutzwürdige Vertrauen in ihren Fortbestand beseitigt werden. Hierzu bedarf es keiner Ankündigung der beabsichtigten Tarifänderung durch eine gemeinsame Erklärung oder übereinstimmende Erklärungen der Tarifvertragsparteien; auch andere Umstände können dazu geeignet sein.

Aktenzeichen: 4 AZR 216/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 17. Mai 2000
- 4 AZR 216/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 22. Januar 1998
Frankfurt am Main
- 2 Ca 32/97 -

II. Hessisches
Urteil vom 5. Februar 1999
Landesarbeitsgericht
- 7 Sa 1042/98 -

BAG – Beschluss, 1 ABR 28/99 vom 18.04.2000

Leitsätze:

1. Vereinbaren mehrere Arbeitgeber die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung, ohne daß einzelne Arbeitgeber insoweit einen beherrschenden Einfluß hätten, so haben die Betriebsräte der betroffenen Betriebe bei der Durchführung der Bildungsmaßnahmen kein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG.

2. Die Betriebsräte haben jedoch in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 1 BetrVG beim Abschluß der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Arbeitgeber insoweit mitzubestimmen, als Regelungen über die spätere Durchführung der Bildungsmaßnahmen getroffen werden.

Aktenzeichen: 1 ABR 28/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 18. April 2000
- 1 ABR 28/99 -

I. Arbeitsgericht
Minden
- 1 BV 41/98 -
Beschluß vom 10. November 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 13 TaBV 155/98 -
Beschluß vom 1. Juni 1999

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