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Wegfall der Bereicherung

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 10 LB 156/07 vom 24.04.2008

Rechtsgebiete:BGB, MOG, VO (EG) Nr. 2419/2001, VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95, VO (EWG) Nr. 3887/92, VwVfG
Schlagworte:Ausgleichszahlung, Flächenzahlung, Günstigkeitsprinzip, offensichtlicher Irrtum, System der Prämiengewährung, Unregelmäßigkeit, Vertrauensschutz, Wegfall der Bereicherung, Zinsen
Stichwort:Wegfall der Bereicherung
Leitsatz:Zum System der Prämiengewährung von Flächen- und Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.

Zu den Anforderungen, unter denen ein offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 anzunehmen ist.

Die Regelungen über den Vertrauensschutz nach nationalem Recht (hier: § 48 Abs. 2 VwVfG) gelten nur für die Antragsjahre bis 1998; für die Antragsjahre ab 1999 ist der Vertrauensschutz abschließend in den Verordnungen (EWG) Nr. 3887/92 und (EG) Nr. 2419/2001 geregelt.

Ist die Rückforderung von Beihilfen nach dem Gemeinschaftsrecht als verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 anzusehen, gilt dies zugleich für die Festsetzung von Zinsen auf den Rückforderungsbetrag. In einem solchen Fall gilt auch für die Festsetzung der Zinsen das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (hier Anwendung der günstigeren Regelung in Art. 49 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 10 LB 156/07



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 1 UZ 1485/07 vom 20.12.2007

Rechtsgebiete:BGB, BeamtVG
Schlagworte:Rückforderung, Verjährung, Versorgungsbezüge, Wegfall der Bereicherung
Stichwort:Wegfall der Bereicherung
Leitsatz:Für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge gilt seit dem 1.1.2002 die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB. Anders als bei der früheren Verjährungsfrist von 30 Jahren beginnt die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Dienstherrn von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 BGB).

Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren die Rückforderungsansprüche 10 Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 1 UZ 1485/07

LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 2038/04 vom 27.04.2005

Rechtsgebiete:KnAT, BGB, SGB V, SGB VI
Schlagworte:Rückzahlung von tariflicher Krankenvergütung nach rückwirkender Rentenbewilligung, Wegfall der Bereicherung, Gleichbehandlung, Verletzung von Aufklärungspflichten, Verfall
Stichwort:Wegfall der Bereicherung
Leitsatz:Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b KnAT gelten Beträge, die vom Arbeitgeber als tarifliche Krankenbezüge über den Zeitpunkt des rückwirkend festgesetzten Rentenbeginns hinaus gezahlt worden sind, als Vorschüsse auf die dem Arbeitnehmer zustehenden Bezüge aus der Rentenversicherung. Dadurch ist abschließend bestimmt, dass der Angestellte zur Rückzahlung dieser Krankenbezüge verpflichtet ist.

Da der Rückforderungsanspruch sich aus dem Tarifvertrag und nicht aus den Bestimmungen des gesetzlichen Bereicherungsrechts (§§ 812 ff BGB) ergibt, kann sich der Arbeitnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die eventuell entstehende tarifliche Rückzahlungsverpflichtung hinzuweisen.

Ob der Arbeitgeber von der Rückforderung nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 2 und 3 KnAT absieht, steht in seinem freien Ermessen.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 2038/04

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11893/03.OVG vom 30.01.2004

Rechtsgebiete:BBesG, EStG, BGB
Schlagworte:Beamtenrecht, Besoldung, Rückforderung, Überzahlung, Bereicherung, Wegfall der Bereicherung, verschärfte Haftung, Familienzuschlag, Kind, Kindergeld, kinderbezogene Anteile des Familienzuschlages, Vorbehalt, gesetzlicher Vorbehalt, Leistung unter Vorbehalt, Wegfall des Rechtsgrundes, Einkünfte eines Kindes, Einkommensteuergesetz, Jahresgrenzbetrag, Prognose der EinkünfteSachgebiete: Beamtenrecht
Stichwort:Wegfall der Bereicherung
Leitsatz:Die Zahlung der kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlages steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Jahreseinkünfte eines über 18 Jahre alten Kindes des Bezügeempfängers den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bezeichneten Grenzbetrag nicht überschreiten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11893/03.OVG


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