Im Dachdeckerhandwerk beginnt und endet die Arbeitszeit regelmäßig auf der Baustelle. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer zuvor auf dem Betriebshof "stempelt" und in Vorbereitungsarbeiten einbezogen wird. "Vereinbarte Arbeitszeit" i. S. von § 5 RTV Dachdecker (vom 27.11.1990) ist dann der Betriebshof. Die Klagefrist als 2. Stufe der Ausschlussfristenregelung des § 54 RTV Dachdecker wird durch eine unzulässige Feststellungsklage nicht gewahrt.