JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Wegeunterhaltungspflicht
| Rechtsgebiete: | KAG, FlurbG, EGV, LWaldG, LStrG |
| Schlagworte: | Beitrag, wiederkehrender Beitrag, Außenbereich, Ausbau, Feldweg, Waldweg, Weinbergsweg, Feld- und Waldwege, Feld- und Waldwegenetz, Wirtschaftsweg, Forstwirtschaftsweg, Wanderweg, Wegebau, Wegeausbaubeitrag, Wegebaubeitrag, Wegeunterhaltung, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Forstbetrieb, Holzabfuhr, Gemeindewald, Forstwirtschaft, Jagdbezirk, Eigenjagdbezirk, Flurbereinigung, Flurbereinigungsplan, Satzung, Wegenetz, gemeinschaftliches Wegenetz, Einrichtung, öffentliche Einrichtung, gemeindliche Einrichtung, einheitliche Einrichtung, Kostenspaltung, Abschnittsbildung, Gemeinschaftsrecht, Beihilfe, staatliche Beihilfe, Wettbewerb, Wettbewerbsverfälschung, gemeinsamer Markt, Spezifizität, selektiver Charakter, Sondervorteil, Gemeindeanteil, Nutzung, Verkehr, Jagdpacht, Jagdpachtanteil, Vorausleistung, Vorausleistungserhebung, Vorschuss, Wegeunterhaltungspflicht, Unterhaltung, Unterhaltungspflicht |
| Stichwort: | Wegeunterhaltungspflicht |
| Leitsatz: | Das Feld- und Waldwegenetz, für dessen Ausbau und Instandhaltung wiederkehrende Beiträge erhoben werden können, umfasst als einheitliche ständige Gemeindeeinrichtung die dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmeten, in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden Wege im Außenbereich, die in erster Linie der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke dienen. Dazu gehören grundsätzlich nicht die zur Binnenerschließung beispielsweise eines Eigenjagdbezirks bzw. ausschließlich zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes angelegten Wege, die von anderen nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Die Gemeinde wird weder durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen noch durch das europäische Gemeinschaftsrecht verpflichtet, das gesamte Wegenetz, das innerhalb ihrer Eigenjagdbezirke bzw. des Gemeindewaldes liegt, aus dem Geltungsbereich einer Wegebaubeitragssatzung auszunehmen. Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung der Feld- und Waldwege, die zur Übernahme eines Gemeindeanteils zwingt, ist auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und/oder ihrer Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Auf den Fußgänger- und den Radfahrverkehr, das Reiten sowie den Skilanglauf trifft dies im Allgemeinen nicht zu. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11246/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | TKG, BGB |
| Schlagworte: | Telekommunikation, Telekommunikationsrecht, Fernmeldeleitung, Fernmeldeleitungsrecht, Telekommunikationslinie, Fernmeldekabel, Fernmeldeleitung, Telekommunikationsleitung, Leitung, Kabel, Straße, Bundesstraße, Straßenunterhaltung, Straßenunterhaltungspflichtiger, Straßenbaulast, Wegeunterhaltungspflicht, Wegeunterhaltungspflichtiger, Benutzungsverhältnis, Nutzungsrecht, Nutzungsberechtigter, Straßenbenutzung, Wegebenutzungsrecht, Änderung des Verkehrswegs, Änderung der Fernmeldeleitung, Ersatz, Ersatzanspruch, Erstattung, Erstattungsanspruch, Aufwendung, Aufwendungsersatz, Aufwendungsersatzanspruch, Kostenpflicht, Folgekostenpflicht, Kostenerstattung, Ersatzanspruch, Geschäftsführer, Geschäftsführung, Fremdgeschäftsführung, Geschäftsführung ohne Auftrag, Widmung, Widmungszweck, Verkehrsfunktion, öffentliches Interesse, Kabelschutzanweisung, Verjährung, Befreiungsanspruch |
| Stichwort: | Wegeunterhaltungspflicht |
| Leitsatz: | Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Aufwendungsersatz im Falle der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag können auf das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Straßenunterhaltungspflichtigen und dem zur Nutzung der Straße für Telekommunikationslinien Berechtigten entsprechend angewendet werden, wenn der Nutzungsberechtigte die nach § 53 Abs. 3 TKG gebotenen Maßnahmen nicht veranlasst. Ein der auftragslosen Geschäftsführung entgegen stehender Wille des Nutzungsberechtigten ist unbeachtlich, wenn ohne die Veranlassung der gebotenen Maßnahmen durch den Straßenunterhaltungspflichtigen ein Stillstand der Bauarbeiten droht und dadurch die widmungsgemäße Benutzung der Straße für den Verkehr erheblich länger als sonst notwendig beschränkt oder aufgehoben würde. Beauftragt der Straßenbaulastträger einen Dritten mit der Durchführung der gebotenen Maßnahmen, ist die sog. Kabelschutzanweisung zu beachten. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11416/02 | |
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