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Wegenetz

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11246/03.OVG vom 17.12.2003

Rechtsgebiete:KAG, FlurbG, EGV, LWaldG, LStrG
Schlagworte:Beitrag, wiederkehrender Beitrag, Außenbereich, Ausbau, Feldweg, Waldweg, Weinbergsweg, Feld- und Waldwege, Feld- und Waldwegenetz, Wirtschaftsweg, Forstwirtschaftsweg, Wanderweg, Wegebau, Wegeausbaubeitrag, Wegebaubeitrag, Wegeunterhaltung, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Forstbetrieb, Holzabfuhr, Gemeindewald, Forstwirtschaft, Jagdbezirk, Eigenjagdbezirk, Flurbereinigung, Flurbereinigungsplan, Satzung, Wegenetz, gemeinschaftliches Wegenetz, Einrichtung, öffentliche Einrichtung, gemeindliche Einrichtung, einheitliche Einrichtung, Kostenspaltung, Abschnittsbildung, Gemeinschaftsrecht, Beihilfe, staatliche Beihilfe, Wettbewerb, Wettbewerbsverfälschung, gemeinsamer Markt, Spezifizität, selektiver Charakter, Sondervorteil, Gemeindeanteil, Nutzung, Verkehr, Jagdpacht, Jagdpachtanteil, Vorausleistung, Vorausleistungserhebung, Vorschuss, Wegeunterhaltungspflicht, Unterhaltung, Unterhaltungspflicht
Stichwort:Wegenetz
Leitsatz:Das Feld- und Waldwegenetz, für dessen Ausbau und Instandhaltung wiederkehrende Beiträge erhoben werden können, umfasst als einheitliche ständige Gemeindeeinrichtung die dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmeten, in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden Wege im Außenbereich, die in erster Linie der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke dienen. Dazu gehören grundsätzlich nicht die zur Binnenerschließung beispielsweise eines Eigenjagdbezirks bzw. ausschließlich zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes angelegten Wege, die von anderen nicht in Anspruch genommen werden dürfen.

Die Gemeinde wird weder durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen noch durch das europäische Gemeinschaftsrecht verpflichtet, das gesamte Wegenetz, das innerhalb ihrer Eigenjagdbezirke bzw. des Gemeindewaldes liegt, aus dem Geltungsbereich einer Wegebaubeitragssatzung auszunehmen.

Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung der Feld- und Waldwege, die zur Übernahme eines Gemeindeanteils zwingt, ist auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und/oder ihrer Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Auf den Fußgänger- und den Radfahrverkehr, das Reiten sowie den Skilanglauf trifft dies im Allgemeinen nicht zu.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11246/03.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 11684/02.OVG vom 06.06.2003

Rechtsgebiete:FlurbG
Schlagworte:Weg, Wegenetz, Änderung, Aufhebung, Einziehung, Zusammenlegung, Zusammenlegungsplan, Veränderung, nötigste Maßnahmen, Wirkung, Gemeindesitzung
Stichwort:Wegenetz
Leitsatz:1. In einem Flurbereinigungsverfahren geschaffene Wege können in einem späteren Flurbereinigungsverfahren, insbesondere auch in einem Zusammenlegungsverfahren, aufgehoben werden.

2. § 97 Satz 2 FlurbG steht der Aufhebung von Wegen im Zusammenlegungsverfahren nicht entgegen.

3. Zur Ermessensausübung bei der Aufhebung von Wegen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 9 C 11684/02.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 CN 1.02 vom 18.11.2002

Rechtsgebiete:GG, VwGO, FlurbG, RUO, BayStrWG
Schlagworte:Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Flurbereinigungsplan, Nachhaltigkeit der Flurbereinigung, Festsetzungen mit der Wirkung einer Gemeindesatzung, Änderungssatzung, gemeinschaftliche Anlagen, Wegenetz, Widmung, Einziehung, Gemeingebrauch, Wegfall der Verkehrsbedeutung, Funktionslosigkeit, Erschließungsvorteil, Landabzug, wertgleiche Abfindung, Verzicht auf Erschließungsfunktionen gegen Wertausgleich, Stichtagsprinzip
Stichwort:Wegenetz
Leitsatz:1. § 58 Abs. 4 FlurbG trägt dem Gedanken der Nachhaltigkeit der Flurbereinigung Rechnung, der auch für das Wegenetz gilt, das im Zuge der Flurbereinigung als "Gerippe" für die darauf bezogene Bodenneuordnung geschaffen worden ist.

2. Eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG setzt voraus, dass die Interessenlage, die für die als Satzung bindenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans (vgl. § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG) maßgeblich war, nicht unverändert fortbesteht. Bei dem Wegenetz kann eine Änderung der Interessenlage daraus resultieren, dass Straßen oder Wege die ihnen ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangen oder nachträglich verlieren, so dass eine Einziehung in Betracht kommt.

3. Soll die Einziehung die Veräußerung einer Wegeparzelle an einen der Anlieger vorbereiten, der sie ausschließlich für seine Zwecke nutzen will, so sind bei Erlass der Änderungssatzung insbesondere die damit verbundenen Betroffenheiten anderer Anlieger in den Blick zu nehmen, die an der Flurbereinigung teilgenommen haben. Diese können geltend machen, dass die der Entwidmung nachfolgende Veräußerung der Wegeparzelle ihre rechtlich geschützten Interessen berührt.

4. Anders als bei der Entscheidung über die Einziehung braucht sich ein Anlieger, dem ein Verzicht auf ihm nach dem Flurbereinigungsplan bestimmungsgemäß zukommende Erschließungsvorteile zugemutet werden soll, im Rahmen der Anwendung von § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG nicht entgegenhalten zu lassen, dass seine Grundstücke weiterhin "hinreichend" erschlossen bleiben.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 CN 1.02


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