Eine tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers liegt vor, wenn dieser nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung; vgl, u.a. Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 36.86 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 10> und Beschluß vom 17. März 1993 - BVerwG 2 B 25.93 - <Buchholz 237.7 § 104 Nr. 6>.
Der entscheidungserhebliche Zeitraum für die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers endet mit der Entscheidung des Dienstherrn über die nach der förmlichen Eröffnung und Besprechung vom Beamten vorgebrachten Gegenvorstellungen und Änderungswünsche.
Eine zunächst fehlerfreie Beurteilung wird bei ihrer Eröffnung und Besprechung nur dann noch fehlerhaft, wenn der Beurteiler die berechtigten Aufhebungs- und Änderungsanträge des beurteilten Beamten zu behindern oder zu vereiteln versucht. Urteil des 2. Senats vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 16.97
Urteil vom 23. Apri1 1998 - BVerwG 2 C 16.97 -
I. VG Trier vom 01.08.1995 - Az.: VG 1 K 1603/93 -
II. OVG Koblenz vom 12.07.1996 - Az.: OVG 10 A 12788/95 -