Der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat, gilt auch für die rechtswidrige Nichtauswahl für die Teilnahme am Verfahren zum Aufstieg in den höheren Dienst.
Urteil des 2. Senats vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 38.98 -
I. VG Saarlouis vom 22.09.1995 - Az.: VG 12 K 151/93 -
II. OVG Saarlouis vom 24.07.1997 - Az.: OVG 1 R 47/95 -