JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > wegen Nichtbesetzung eines Pflichtplatzes für Schwerbehinderte
| Rechtsgebiete: | SchwbG F. 1991/1993 |
| Schlagworte: | Ärzte im Praktikum, Stellen für - bei Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem SchwbG, Arbeitsverwaltung, keine Bindung der Hauptfürsorgestelle an Feststellungen der -, Ausbildung im Sinne des Schwerbehindertenrechts (hier: Ärzte im Praktikum, Referendare, Praktikanten), Ausgleichsabgabe, Erhebung einer - wegen Nichtbesetzung eines Pflichtplatzes für Schwerbehinderte, keine Bindung der Hauptfürsorgestelle an Anzeige des Arbeitgebers zur Berechnung der - nach dem SchwbG, keine Bindung der Hauptfürsorgestelle an Feststellungen der Arbeitsverwaltung zur Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte, Hauptfürsorgestelle, keine Bindung an Feststellungen der Arbeitsverwaltung, Langzeitbeurlaubte, Stellen für - bei Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem SchwbG, Erziehungsurlaub, Arbeitnehmer/innen in -, Pflichtplätze für Schwerbehinderte, Referendare, Stellen für - bei Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem SchwbG, Schwerbehinderte, Ausgleichsabgabe wegen Nichtbesetzung von Pflichtplätzen für - |
| Stichwort: | wegen Nichtbesetzung eines Pflichtplatzes für Schwerbehinderte |
| Leitsatz: | 1. Die Hauptfürsorgestelle war bei der Berechnung der Pflichtzahl für Schwerbehinderte nach dem SchwbG weder an die Anzeige des Arbeitgebers noch an Feststellungen der Arbeitsverwaltung gebunden. 2. Bei der Berechnung der Zahl der unbesetzten Plätze für Schwerbehinderte nach §§ 7, 8 SchwbG waren Stellen für Ärzte im Praktikum, Referendare sowie mit weniger als 18 Wochenstunden beschäftigte wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte nicht mitzuzählen; ruhende Arbeitsverhältnisse waren nur zu berücksichtigen, wenn auf den Stellen Vertreter beschäftigt waren; Stellen für Praktikanten waren nicht zu berücksichtigen, wenn das betreffende Praktikum Bestandteil einer Ausbildung im Sinne einer zu einem ersten Berufsabschluss führenden Bildungsmaßnahme war. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 70.03 | |
| Rechtsgebiete: | SchwbG |
| Schlagworte: | Arbeitnehmer, Geschäftsführer einer GmbH als -, arbeitsgebergleiche Person, Anrechnung auf einen Pflichtplatz für Schwerbehinderte, Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, Ausgleichsabgabe, Erhebung einer - wegen Nichtbesetzung eines Pflichtplatzes für Schwerbehinderte, Fremdgeschäftsführer einer GmbH als arbeitgebergleiche Person, Geschäftsführer einer GmbH als arbeitgebergleiche Person, GmbH, Fremdgeschäftsführer als arbeitsgeberähnliche Person, Organstellung von GmbH-Geschäftsführer als Merkmal einer arbeitgebergleichen Person, Pflichtplatz für Schwerbehinderte, GmbH-Geschäftsführer auf einem -, Schwerbehinderte, Pflichtplätze für -. |
| Stichwort: | wegen Nichtbesetzung eines Pflichtplatzes für Schwerbehinderte |
| Leitsatz: | Ein schwerbehinderter Fremdgeschäftsführer einer Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH wird jedenfalls dann nicht auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt, wenn ihm durch den Anstellungsvertrag eine für arbeitgebergleiche Personen charakteristische Selbständigkeit eingeräumt ist (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 8. März 1999 - BVerwG 5 C 5.98 - Buchholz 436.61 § 7 SchwbG Nr. 4). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 53.01 | |
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