Die Stellenzulage für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen erhält nur derjenige, dessen Dienstposten durch den ständigen Umgang mit Abschiebehäftlingen und die sich daraus ergebenden besonderen, über die Normalanforderungen der Laufbahn hinausgehenden zusätzlichen Anforderungen geprägt ist.
Die Stellenzulage für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen erhält nur derjenige, dessen Dienstposten durch den ständigen Umgang mit Abschiebehäftlingen und die sich daraus ergebenden besonderen, über die Normalanforderungen der Laufbahn hinausgehenden zusätzlichen Anforderungen geprägt ist (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 55.02 -).