Damit Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinne angenommen werden kann, muss der Arbeitnehmer gemäß § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu 2 Nachtschichten herangezogen werden. Es genügt nicht, dass die Schichtpläne regelmäßig Nachtschichten vorsehen. Vielmehr müssen sie für die Zahlung einer Wechselschichtzulage tatsächlich innerhalb des tarifvertraglich vorgesehenen Zeitraumes geleistet werden.
Auch kürzere Zeiten von allgemeinem Bereitschaftsdienst in einem Arbeitsbereich schließen anders als Bereitschaftszeiten während der regelmäßigen Arbeitszeit eine ununterbrochene Arbeitsleistung im Sinne des mit § 7 Abs. 1 Satz 2 TVÖD wortgleichen § 7 Abs. 1 Satz 2 TV Charité aus (ergänzend zu BAG Urteil vom 24.09.2008 - 10 AZR 669/07 - Pressemitteilung Nr. 75/08).
Werden in einer Organisationseinheit wechselnde Arbeitsschichten und zu bestimmten Zeiten ausschließlich Bereitschaftsdienste iSd. § 7 Abs. 3 TVöD geleistet, wird nicht "ununterbrochen" iSd. § 7 Abs. 1 TVöD gearbeitet. Eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD wird deshalb nicht ausgelöst.
Die Zahlung einer Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD setzt voraus, dass der Angestellte abwechselnd nach dem Schichtplan in allen Schichtarten eingesetzt wird.
Bereitschaftszeiten, die innerhalb einer Schicht anfallen, führen nicht zu einer Unterbrechung im Sinne des § 7 Abs. 1 TVöD und stehen dem Anspruch auf Wechselschichtzulage nicht entgegen.
In Teilzeit beschäftigte Angestellte, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD anzuwenden ist, erhalten die Wechselschichtzulage nur im Verhältnis ihres Beschäftigungsumfangs zu dem der in Vollzeit beschäftigten (wie LAG Hamm Urteil vom 10.09.2007 - 17 Sa 1890/06 - Revision zugelassen [6 AZR 504/07]; entgegen LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 30.05.2007 - 5 Sa 59/07).
1. Mit der tariflichen Zulage wird bezweckt, die sich aus der Wechselschicht und aus der Leistung einer bestimmten Mindestzahl von Nachtschichten ergebende generelle Belastung zu vergüten.
2. Werden Parkwächter in mehreren Parkhäusern eingesetzt, so ist nicht erforderlich, dass in allen Schichten jeweils mit derselben personellen Stärke der Dienst verrichtet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass zu jeder Tages- und Nachtzeit zumindest in einem der Parkhäuser nach dem Turnusplan mindestens ein Parkwächter arbeitet.
Der Arbeitgeber darf ein einschlägig abgemahntes Betriebsratsmitglied, das außerhalb seiner Arbeitszeit im Betrieb erscheint und Mitarbeiter über eine Stunde lang in Gespräche verwickelt und dadurch von der Arbeit abhält mit der Folge entsprechender Beschwerden in eine andere Abteilung versetzen, auch wenn es dort nur noch in Tagesschicht beschäftigt werden kann und deshalb über 500,-- ¤ brutto monatlich an Zulagen verliert.
Die durch die sog. Bordzulage ausgeglichenen Erschwernisse umfassen nicht die durch Wechselschichtdienst hervorgerufenen Erschwernisse. Bordzulage und Wechselschichtzulage können nebeneinander gewährt werden.
Durch § 20 Abs. 3 EZulV wird die Gewährung der Wechselschichtzulage neben der Polizeizulage, der Bordzulage, der Maschinenzulage oder der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht ausgeschlossen.
"Ständige" Wechselschichtarbeit liegt dann vor, wenn die Wechselschichtarbeit zumindest für einen Zeitraum von zehn aufeinander folgenden Wochen geleistet wird.
Aktenzeichen: 10 AZR 512/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 16. August 2000
- 10 AZR 512/99 -
I. Arbeitsgericht
Bayreuth
Urteil vom 9. Juni 1998
- 1 Ca 441/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
Urteil vom 28. Juli 1999
- 4 Sa 642/98 -
Der Angestellte hat auch dann einen Anspruch auf die Wechselschichtzulage im Sinne von § 33 a Abs. 1 BAT, wenn er in der Früh- oder Spätschicht wegen Urlaub oder Krankheit keine Arbeitsleistung erbringt.
Aktenzeichen: 10 AZR 207/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 09. Dezember 1998
- 10 AZR 207/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
Urteil vom 17. April 1997
- 6 Ca 7516/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Köln
Urteil vom 05. Dezember 1997
- 4 Sa 1040/97 -