a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Wechselzahlung auf einen auf den Schuldner bezogenen und von ihm erfüllungshalber akzeptierten Wechsel ist der Tag, an dem der Schuldner den Wechsel bezahlt.
b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigt wird, wenn die die Zahlungsunfähigkeit begründende Verbindlichkeit des Schuldners gestundet wird.
Leistet die Inkassobank wegen eigener grober Fahrlässigkeit dem wahren Scheckberechtigten gemäß §§ 989, 990 BGB, Art. 21 ScheckG Schadensersatz, kann sie vom nicht durch eine ununterbrochene Indossamentenkette ausgewiesenen Einreicher zwar keinen Aufwendungsersatz verlangen, wohl aber bei ihm Rückgriff nach den Regeln des Gesamtschuldnerausgleichs nehmen.
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefordert wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefordert wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies gilt auch für Übertragungen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung.
1. Die Bindungswirkung für das Nachverfahren greift auch ein, wenn der scheckrechtliche Anspruch im Urkundenprozess anerkannt wurde.
2. Unstreitiges neues Vorbringen in der Berufungsinstanz ist jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es andernfalls zu einer evident unrichtigen Entscheidung käme und keine weiteren Beweiserhebungen erforderlich werden.
Zur Frage der Rechtsscheinhaftung einer Bank bei mißbräuchlicher Verwendung von eurocheque-Vordrucken, die auf dem Weg von der Druckerei zur Bank abhanden gekommen sind.
a) Ein Garantieindossament kann außerhalb der Indossamentenkette stehen; es unterbricht nicht den Zusammenhang der Indossamentenreihe.
b) Ein Garantieindossant kann nach Einlösung des Wechsels den Aussteller nicht in Regreß nehmen, wenn der Garantieindossant neben dem Akzeptanten zur Einlösung des Wechsels verpflichtet sein sollte.
Auch der bloße Garantieindossant hat die Rechte aus Art. 49 ff. WG zum Rückgriff auf seine Vormänner und also insbesondere auf den Aussteller und den Bezogenen des Wechsels, wenn er den Wechsel eingelöst hat.
Zahlungen durch Scheck sind grundsätzlich mit der Übergabe des Schecks zugeflossen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Zahlung (hier: Bestechungsgelder) kein Anspruch besteht.
a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.
c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -
OLG Nürnberg
LG Ansbach
Gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens kann der Schuldner die Einrede der Wechselhingabe nicht erheben, wenn alle in Betracht kommenden Wechsel- und Wechselbereicherungsansprüche gegen ihn verjährt sind.
BGH, Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 44/00 -
OLG Celle
LG Stade
a) Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem mehrere Forderungen geltend gemacht werden, hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn die Forderungen hinreichend individualisiert worden sind.
b) Ein rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid unterbricht die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99 -
OLG München
LG München I
1. Ein Scheck mit der Währungsbezeichnung "CHF" enthält eine eindeutige Anweisung an die bezogene Bank auf Zahlung in Schweizer Franken.
2. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung auch dann, wenn eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht wird, die zunächst nicht näher aufgeschlüsselt sind. Dem Erfordernis einer ausreichenden Individualisierung der Forderungen ist Rechnung getragen, wenn die Aufschlüsselung in der Klagebegründung nachgeholt wird.
OLG München Urteil 22.08.1999 - 7 U 3422/99 -
16 HKO 861/99 LG München I
Die Anwendung des Art. 17 WG setzt ein Verkehrsgeschäft voraus. Daran fehlt es, wenn Indossant und Indossator vor oder bei der Indossierung die sofortige Rückindossierung des Wechsels vereinbaren und diese alsdann erfolgt.
BGH, Urteil vom 21. April 1998 - XI ZR 239/97 -
OLG Hamm
LG Münster