1) Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben und ihren Sohn als Schlußerben des Letztversterbenden eingesetzt, so kann darin auch nach der Entscheidung des BGH vom 16.01.2002 (BGHZ 149, 363 = NJW 2002, 1126) ein hinreichender Anhaltspunkt für eine individuelle Auslegung des Erblasserwillens gesehen werden, daß anstelle des vor dem Tode des letztverstorbenen Ehegatten vorverstorbenen Sohnes dessen Kinder zu Ersatzerben berufen sein sollen.
2) Auf eine im Wege der individuellen Auslegung festgestellte Ersatzerbeneinsetzung erstreckt sich dann auch die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB.