Waren mehrere Streitgenossen zunächst gemeinsam vertreten und wählt sodann einer von ihnen die Einzelvertretung durch einen anderen Anwalt, so sind die Mehrkosten infolge dieses Anwaltswechsels nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erstattungsfähig.
Waren mehrere Streitgenossen zunächst gemeinsam vertreten und wählt sodann einer von ihnen die Einzelvertretung durch einen anderen Anwalt, so sind die Mehrkosten infolge dieses Anwaltswechsels nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erstattungsfähig.