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Wechsel von Arbeitnehmer- auf Arbeitgeberseite

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 1 AS 6/99 vom 21.09.1999

Rechtsgebiete:ArbGG
Schlagworte:Ehrenamtlicher Richter am Bundesarbeitsgericht - Wechsel von Arbeitnehmer- auf Arbeitgeberseite
Stichwort:Wechsel von Arbeitnehmer- auf Arbeitgeberseite
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein ehrenamtlicher Richter beim Bundesarbeitsgericht muß nicht als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).

2.a) Übernimmt ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Areitnehmer oder der Arbeitgeber während der Amtszeit eine Funktion auf der jeweils anderen Seite, entfällt eine Voraussetzung seiner Berufung. Dies folgt aus dem Grundsatz der paritätischen Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen mit ehrenamtlichen Richtern beider Seiten.

b) Dagegen entfällt die Berufungsvoraussetzung eines ehrenamtlichen Richters aus den Kreisen der Arbeitnehmer dann nicht, wenn er - etwa als Vorstandsmitglied einer Gewerkschaft - zwar Arbeitgeberfunktionen ausübt, dabei aber weiterhin in die Arbeitnehmerseite eingebunden ist.

Aktenzeichen: 1 AS 6/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 21. September 1999
- 1 AS 6/99 -

I. Arbeitsgericht
- -

II. Landesarbeitsgericht
- 822 E 1 Nr. 66 -
Volltext: BAG - Beschluss, 1 AS 6/99




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