1. Die Ansprüche auf eine Zuwendung nach dem TV-Zuwendung Ang-O und nach dem TV-Zuwendung im Bereich des BAT entstehen am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Die Höhe der Zuwendung richtet sich deshalb nach dem Tarifvertrag, in dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember fiel.
2. Fiel das Arbeitsverhältnis bis zum November des Kalenderjahres in den Bereich des BAT, galt zum Stichtag aber der TV-Zuwendung Ang-O, so ist die Höhe der Zuwendung nach § 2 TV-Zuwendung Ang-O entsprechend der fiktiven Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2, § 26 BAT-O) für den Monat September und nicht nach der in diesem Monat tatsächlich nach BAT (West) gezahlten höheren Vergütung zu berechnen.