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Wechsel des Aufgabenträgers

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 1320/05 vom 29.10.2007

Rechtsgebiete:AO, ThürKAG, ThürKO
Schlagworte:Abwasserbeitrag, Anpassungsfrist, 12-Monats-Frist, Aufforderung, Beanstandung, Beitragsrückzahlung, Beitragssatzung, Erstattungsanspruch, Kommunalaufsicht, Privilegierung, Rückzahlungsanspruch, Satzungserlass, Wechsel des Aufgabenträgers, Beiträge, Beitragsrecht
Stichwort:Wechsel des Aufgabenträgers
Leitsatz:1. Ein Aufgabenträger ist grundsätzlich zur Satzungsanpassung nach § 21a ThürKAG und zur Rückzahlung von Abwasserbeiträgen nach § 21a Abs. 4 ThürKAG verpflichtet, wenn er vor dem 01.01.2005 Beiträge eingenommen hat, zu diesem Stichtag noch Aufgabenträger war und erst im Laufe der 12-Monatsfrist nach § 21a Abs. 2 ThürKAG die Aufgaben der Abwasserentsorgung auf einen neuen Aufgabenträger übertragen hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 03.05.2007 - 4 EO 101/07).

2. Die Aufsichtsbehörde kann aber den Erlass einer Änderungssatzung nach § 21a Abs. 2 ThürKAG durch einen solchen Aufgabenträger nicht verlangen, wenn Rückzahlungsansprüche nach § 21a Abs. 4 ThürKAG faktisch ausscheiden, weil der Aufgabenträger alle vor dem 01.01.2005 erlassenen Abwasserbeitragsbescheide aufgehoben hat und auf dieser Grundlage eine Erstattung entsprechend § 37 Abs. 2 AO erfolgt.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 1320/05




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