Der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterliegt der Aus-schlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X. Er erlischt mit der Versäumung der Ausschlussfrist. Der Erstattungsanspruch kann auch konkludent geltend gemacht werden, erforderlich ist mindestens ein unbedingtes Einfordern der Leistung.
Die Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII setzt nicht voraus, dass mit der Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII ein Zuständigkeitswechsel oder zumindest das Entstehen einer Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verbunden war.