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Wechsel der Entlohnungsart

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LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 215/08 vom 24.07.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, KSchG, Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag vom 23.05.2002 für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und die Auszubildenden der bayerischen Metall- und Elektroindustrie
Schlagworte:Wechsel der Entlohnungsart
Stichwort:Wechsel der Entlohnungsart
Leitsatz:1. Gem. § 5 Ziffer 1 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages vom 23.5.2002 für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und die Auszubildenden der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (LGRTV) unterliegt die Einführung der Entlohnungsarten Zeit-, Akkord- oder Prämienlohn und damit auch deren Änderung der Mitbestimmung des Betriebsrates.

2. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung verstößt somit nicht gegen § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG, da die Einführung einer bestimmten Lohnart und der Wechsel der Lohnart gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegt und die Bestimmung und die Änderung der Lohnart durch die tarifliche Regelung im LGRTV erlaubt ist.

3. Der Änderung der Entlohnungsart von Akkord- in Zeitlohn steht auch nicht die Anmerkung zu § 5 Ziffer 1 der LGRTV entgegen.

4. Die Betriebsparteien können mit einer neuen Betriebsvereinbarung den bisher durch Betriebsvereinbarung geregelten Akkordlohn in einen Zeitlohn abändern (Ablösungsprinzip).

5. Die ablösende Betriebsvereinbarung wirkt gem. § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG für die betreffenden Arbeitnehmer unmittelbar, soweit sie nicht in bestehende günstigere individualrechtliche Vereinbarungen eingreift.

Einer Änderungskündigung bedarf es in diesem Falle nicht. Eine Klage gegen eine vorsorglich zusätzlich ausgesprochene Änderungskündigung ist unbegründet (BAG vom 24.8.2004 1 AZR 419/93).
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 215/08




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