Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben schon dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Datenschutzrecht freiwillig verzichtet hat (wie Beschluss des Senats vom 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09.OVG -).
Die Publizierung von Namen, Wohngemeinde und Höhe der Subventionen ist auch in der Sache selbst mit dem Recht des Empfängers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (informationelle Selbstbestimmung) vereinbar. Sie verfolgt ein legitimes Ziel, ist notwendig, um die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union transparenter, demokratischer sowie durch Kontrolle der Öffentlichkeit effektiver zu machen und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (in Abgrenzung von: VG Wiesbaden, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 27. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI -).
1. Die Vermittlung von Flugtickets durch ein anderes Unternehmen im Wege des sogenannten Screen-Scrapings ist grundsätzlich auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Flugunternehmen diesen Vertriebsweg nicht wünscht; insbesondere kann hierin weder eine Verletzung des "virtuellen Hausrechts" des Flugunternehmens an seiner Internetseite noch ein Verstoß gegen die Datenbankrechte (§ 87 b UrhG) des Flugunternehmens gesehen werden.
2. Die durch das Flugunternehmen aufgestellte pauschale Behauptung, die Vermittlung von Flugtickets im Wege des Screen-Scrapings sei rechtswidrig, stellt daher ebenso eine wettbewerbswidrige Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) dar wie die Ankündigung, auf diese Weise erworbene Flugtickets zu stornieren, und die Stornierung solcher Flugtickets.
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Zu den Anforderungen, die an ein Altersverifikationssystem zu richten sind.
Zur Verhältnismäßigkeit einer medienaufsichtsrechtlichen Untersagungsverfügung.