JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Wasserwirtschaft
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, GrStG, WVG, WG LSA |
| Schlagworte: | Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung, Gewässerunterhaltungsbeitrag, Umlage, Befreiungstatbestand, korporativer Beitrag, Verbandslast, Solidarbeitrag, Grundsteuer, nichtsteuerliche Abgabe, Vorteilsbegriff, Nutznießer, Äquivalenzprinzip, Leistungsproportionalität, Flächenmaßstab, Unterhaltungsverband, kommunaler Zweckverband, Mitgliedsgemeinde, Finanzierungsverbund, interkommunaler Lastenausgleich, Demokratieprinzip, funktionale Selbstverwaltung, Daseinsvorsorge, selbständige Berufung, Anschlussberufung, Wahlrecht des Berufungsbeklagten, Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels, Aufklärungsrüge, gesetzliche Vermutung, Fiktion, Ablehnung eines Sachverständigenbeweises |
| Stichwort: | Wasserwirtschaft |
| Leitsatz: | 1. Wird vom Berufungsbeklagten eine selbständige Berufung eingelegt, ist dadurch nicht sein Wahlrecht verbraucht, unter Einhaltung der dafür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen Anschlussberufung einzulegen. Dieses Wahlrecht kann er dadurch ausüben, dass er sinngemäß eine Prozesserklärung abgibt, er halte seine Berufung nunmehr als Anschlussberufung aufrecht. Die Berufung ist sodann in eine Anschlussberufung umzudeuten. 2. Das zweistufige Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung gilt, lässt sich auf der ersten Stufe - nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge - als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Für die korporativen Beiträge (Verbandslasten) ist das Äquivalenzprinzip kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab. 3. Wenn das Finanzierungssystem es auf der zweiten Stufe den Mitgliedsgemeinden erlaubt, ihre Verbandsbeiträge im Wege einer Umlage nach dem Flächenmaßstab auf die Grundsteuerpflichtigen der im Gemeindegebiet gelegenen Flächen abzuwälzen, stellt diese Umlage eine nichtsteuerliche Abgabe und keine "zweite Grundsteuer" dar. Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems führt dazu, dass die Grundsteuerpflichtigen der Umlage den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien. 4. Die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots fordern keine "Leistungsproportionalität" dieser Umlage. Es genügt, wenn die Grundsteuerpflichtigen mit der Umlage als Nutznießer der Verbandstätigkeit einen Solidarbeitrag zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen. 5. Aus dem Demokratieprinzip und seinen Anforderungen an die funktionale Selbstverwaltung lässt sich kein Rechtssatz herleiten, auf dessen Schutz sich die Grundsteuerpflichtigen mit Erfolg berufen könnten, wenn die Mitgliedsgemeinden die korporativen Beiträge auf sie umlegen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 1.07 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, BlmSchG, BauGB, LSA-BauO, BNatSchG, EUR79/409/EWG |
| Schlagworte: | Klageänderung, Verpflichtungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsinteresse, Streitgegenstand, gleicher, Prozessstoff, gleicher, Sachdienlichkeit, Putenmastanlage, Gemeinde, Einvernehmen, Recht, eigenes, Planungshoheit, Privilegierung, Belange, öffentliche, Erschließung, Umwelteinwirkung, schädliche, Gesundheit, Gebietscharakter, Keime, Vogelschutz, Schutzgebiet, festgesetztes, Schutzgebiet, faktisches, Fernwirkung, Eingriff, naturschutzrechtlicher, Brutplatz, Storch, Biber, Kranich, Verunstaltung, Wasserwirtschaft |
| Stichwort: | Wasserwirtschaft |
| Leitsatz: | 1. Der Kläger kann auch dann, wenn der Gegner die Berufung führt, seinen Klageantrag einschränken oder auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen, wenn der Beklagte des Verfahrens wegen einer Rechtsänderung nicht mehr in die Erteilung der Baugenehmigung verurteilt werden kann. 2. Putenmastanlagen sind zwar nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, aber nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. 3. Die Erschließung für solche Vorhaben ist gesichert, wenn sie einen "außenbereichsmäßigen" Standard erreicht oder wenn der Kläger die notwendige Erschließung anbietet. 4. Das Recht der Gemeinde, eine Baugenehmigung anzufechten, geht über die eigentliche Planungskompetenz hinaus und umfasst den durch § 36 BauGB definierten Bereich. 5. Zur gutachterlichen Erhebung von schädlichen Umwelteinwirkungen und Gesundheitsgefährdungen. Nach gegenwärtigen Erkenntnissen sind Keime aus der Stallluft nach einer Entfernung von 500 m nicht mehr nachweisbar. Zur Bedeutung des Gebietscharakters für kürzere Abstände. 6. Wohnnutzung ist nicht schutzwürdig, wenn sie nicht "legal" ist (nur 2 L 7/00). 7. Zur Bedeutung von "faktischen Vogelschutzgebieten" nach Europarecht. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 5/00 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, VwVfG, WaStrG, WHG, PflSchG, BNatSchG F. 1998, BBodSchG, FlurbG, VerkPBG, ZPO |
| Schlagworte: | Bundeswasserstraße, Ausbau, Fachplanung des Bundes, Planfeststellung, Einvernehmen, Abgrenzung der Vollzugshoheit von Bund und Ländern, Landeskultur, Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Wasserhaushalt, Naturschutz, Naturhaushalt, Landschaftspflege, Denkmalschutz, Zwangspunkte, Planungstorso, Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens, Anfechtungsklage, Heilung von Verfahrensfehlern, Widerklage. |
| Stichwort: | Wasserwirtschaft |
| Leitsatz: | 1. Ist das nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG erforderliche Einvernehmen von der zuständigen Landesbehörde versagt worden, darf ein wasserstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss nicht ergehen; es ist insoweit ohne Belang, ob das Einvernehmen zu Recht versagt wurde. 2. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG knüpft mit den Begriffen "Landeskultur" und "Wasserwirtschaft" an die in Art. 89 Abs. 3 GG getroffene Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern an. Das schließt einen Bedeutungswandel dieser Begriffe nicht aus; er darf jedoch ohne Verfassungsänderung nicht zu einer Kompetenzverschiebung zu Gunsten der Länder führen. 3. "Wasserwirtschaft" ist die rechtliche Ordnung des Wasserhaushalts nach den Regeln einer "haushälterischen" Bewirtschaftung und dient dazu, den Wasserhaushalt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. 4. Mit dem Begriff "Landeskultur" ist nur die geordnete Bewirtschaftung der vorhandenen Flächen zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft angesprochen. Der Begriff umfasst nicht die Vollzugshoheit der Länder im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Denkmalschutzes. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 24.01 | |
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