Der in der Straßenausbaubeitragssatzung ausgewiesene Nutzungsfaktor von 1,0 für eine gewerblich genutzte Außenbereichsfläche ohne Bebauung stellt für eine im Wasserschutzgebiet befindliche Außenbereichsfläche eines Wasserwerks, auf der über Förderbrunnen Trinkwasser gewonnen wird, keinen vorteilsgerechten Verteilungsmaßstab dar.