Ein als Folge eines schadhaften Leitungsrohrs eingetretener Wasserverlust auf dem an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstück vor der Wasserennahme ist kein "Frischwasserverbrauch" und hat deshalb bei der Bemessung der Abwassergebühr nach der Menge des verbrauchten Frischwassers ("Frischwassermaßstab") außer Betracht zu bleiben.