Zu den Voraussetzungen einer Wasserschutzgebietsverordnung.
Zur Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung der einzelnen Schutzzonen.
Zur Frage, ob durch die Ausweisungen von Schutzzonen, die große Teile des Gemeindegebiets umfassen, die Planungshoheit der betroffenen Gemeinden unzulässig eingeschränkt wird (hier verneint).
1. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet keine gesetzlichen Vorkehrungen dafür, dass Wasserschutzgebietsverordnungen nur unter gleichzeitiger Festsetzung erforderlicher kompensatorischer Maßnahmen für die betroffenen Grundstücke erlassen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 2.00 - BVerwGE 112, 373 <378 f.>).
2. Wird in einem nachgelassenen Schriftsatz ein Beweisantrag gestellt, ist das Gericht nicht zur Wahrung rechtlichen Gehörs verpflichtet, über diesen Antrag vorab zu entscheiden. Ein dort gestellter Beweisantrag kann nur Anlass geben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, nämlich dann, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt.