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JuraForum.deUrteileSchlagwörterWwasserrechtliche Erlaubnis für Fährbetrieb 

wasserrechtliche Erlaubnis für Fährbetrieb

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 62.04 vom 06.09.2004

1. Die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 WHG ist nicht als Planfeststellung ausgestaltet; ihre Erteilung ist deshalb im Rahmen der Anfechtungsklage eines Dritten nicht nach den Maßstäben zu überprüfen, die die Rechtsprechung für die Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen entwickelt hat (wie Beschluss vom 28. Juli 2004 - BVerwG 7 B 61.04).

2. Ein Dritter kann bei der Anfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis eines Fährbetriebs unter Berufung auf Bundesrecht nicht geltend machen, die im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs geschaffene Fährverbindung sei unwirtschaftlich. Auch ein defizitär arbeitender öffentlicher Nahverkehr, für den Bedarf besteht, beeinträchtigt das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 6 Abs. 1 WHG nicht (wie Beschluss vom 28. Juli 2004 - BVerwG 7 B 61.04).

3. Nachteilige Veränderungen der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 6 WHG. Ein Naturnutzer (hier: Berufsfischer) kann dies mit Anfechtung der einem Dritten erteilten Erlaubnis (nur) insoweit geltend machen, als Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts sein individuelles Interesse schützen (im Anschluss an Urteil vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40).

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 61.04 vom 28.07.2004

1. Die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 WHG ist nicht als Planfeststellung ausgestaltet; ihre Erteilung ist deshalb im Rahmen der Anfechtungsklage eines Dritten nicht nach den Maßstäben zu überprüfen, die die Rechtsprechung für die Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen entwickelt hat.

2. Ein Dritter kann bei der Anfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis eines Fährbetriebs unter Berufung auf Bundesrecht nicht geltend machen, die im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs geschaffene Fährverbindung sei unwirtschaftlich. Auch ein defizitär arbeitender öffentlicher Nahverkehr, für den Bedarf besteht, beeinträchtigt das Wohl der Allgemeinheit i.S. von § 6 Abs. 1 WHG nicht.

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