Zur Bedeutung der Überschreitung eines in dem die Einleitung zulassenden Bescheid bestimmten Überwachungswertes für die Abgabefreiheit nach § 6 Abs. 2 LAbwAG.
1.) Eine zum Wegfall der Vorteilhaftigkeit der Möglichkeit des Anschlusses an die gemeindliche Vollkanalisation führende anderweitige gleichwertige Entwässerungsmöglichkeit liegt nicht vor, wenn die anderweitige Entwässerung darin besteht, dass das in einer Grundstückskläreinrichtung vorgereinigte Abwasser mit wasserrechtlicher Erlaubnis in ein Gewässer eingeleitet wird.
2.) In einem solchen Fall ergibt sich ein Hinderungsgrund für die Erhebung des Anschlussbeitrags auch nicht daraus, dass die Geltungsdauer der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis noch nicht abgelaufen ist und das Grundstück somit noch nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt.