1. Bei der hygienischen Untersuchung eines Badegewässers, das sich unmittelbar vor der Badestelle eines Campingplatzes befindet, handelt es sich um eine dem Betreiber des Campingplatzes individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die er zu einer Gebühr herangezogen werden kann.
2. Einem besonderen - über den Normalfall hinausgehenden - öffentlichen Interesse bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG ist nicht auf der Ebene der Gebührenkalkulation, sondern durch Gebührenermäßigungen oder -befreiungen Rechnung zu tragen.