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BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 8.97 vom 05.03.1998

Rechtsgebiete:VermG
Schlagworte:Wassermühle, Enteignung Grundstück, Aufbaugesetz, Volkseigentum, Veräußerung an FDGB, Gewerkschaftshaus, Entschädigung, zu geringe, Steuer Veräußerungsgewinn, Diskriminierung West-Eigentümer, Vermögen Massenorganisation, unlautere Machenschaft
Stichwort:Wassermühle
Leitsatz:Leitsätze:

Enteignungen gegen eine geringere Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG setzen voraus, daß die generelle Diskriminierung unmittelbar auf den Eigentumszugriff durchschlug. Daran fehlt es bei einer Steuervorschrift, nach der die Steuer auf eine Enteignungsentschädigung zugunsten unbeschränkt steuerpflichtiger DDR-Bürger und Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der DDR, nicht aber bei beschränkt steuerpflichtigen gebietsfremden Eigentümern ermäßigt wurde (§ 4 der Dritten Durchführungsbestimmung zum Entschädigungsgesetz vom 24. Januar 1961, GBl DDR II S. 31).

Bei einer Enteignung zugunsten des FDGB auf der Grundlage des Aufbaugesetzes kann eine unlautere Machenschaft anzunehmen sein, wenn die Durchführung von Baumaßnahmen von vornherein nicht konkret geplant war.

Urteil des 7. Senats vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 -

I. VG Weimar vom 16.12.1996 - Az.: VG 6 K 1989/95.We -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 8.97




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