Ob ein Erschließungsangebot nach Art und Umfang den Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB genügt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
Die Anforderungen an die Substantiierung des Angebots richten sich auch nach der Kooperationsbereitschaft der Gemeinde.