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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 KN 2072/01 vom 25.09.2003

Rechtsgebiete:GG, NNatSchG, NWG
Schlagworte:Abwägung, Beeinträchtigungen, Erwerbschancen, Fauna, Flora, Floßfahrten, Floßtourismus, Flöße, Gefährdungen, Gemeingebrauch, Gewässersohle, Landschaftsbestandteil, Nichtigkeit, Schutzwürdigkeit, Uferböschungen, Ufervegetation, Verbote, Verordnung, Wasserfahrzeuge, Wasserlauf
Stichwort:Wasserlauf
Leitsatz:1. Das Befahren eines als Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellten Wasserlaufs mit Flößen und anderen großen Wasserfahrzeugen gefährdet den Landschaftsbestandteil, wenn es geeignet ist, den Wasserlauf als Lebensraum schutzwürdiger Tiere und Pflanzen zu beeinträchtigen und die natürliche Entwicklung der Flora und Fauna zu stören. Diese Gefährdung kann ein Befahrensverbot für Flöße und andere Wasserfahrzeuge von mehr als 6 m Länge oder 1 m Breite rechtfertigen.

2. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird durch das Befahrensverbot nicht berührt, weil die vom Boots- und Floßtourismus profitierenden Betriebe lediglich Erwerbschancen genutzt haben, deren Fortbestand eigentumsrechtlich nicht geschützt ist.

3. Eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände zieht die Nichtigkeit einer nach den §§ 24 bis 28 NNatSchG erlassenen Verordnung nicht nach sich.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 KN 2072/01




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