JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Wasserintensive Produktion
| Rechtsgebiete: | WG, VwGO, EnWG |
| Schlagworte: | Wasserentnahmeentgelt, Ermäßigung, Voraussetzungen, Wasserintensive Produktion, Beeinträchtigung Wettbewerbsfähigkeit, Konzernbetrachtung, Stromerzeugung, Transparenz Rechnungslegung, Ermessen |
| Stichwort: | Wasserintensive Produktion |
| Leitsatz: | Da die Energieversorgungsunternehmen dazu verpflichtet sind, in ihrer Buchführung getrennte Konten für die Bereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung sowie für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs zu führen, kann es bei ihnen keine von den Wasserbehörden im Einzelnen nicht überprüfbare konzerninternen Verrechnungspreise geben. Deshalb darf bei der Prüfung der Frage, ob die ungekürzte Erhebung des Wasserentnahmeentgelts die Wettbewerbsfähigkeit erheblich und nachhaltig beeinträchtigt, nicht auf die übergeordnete Konzernebene abgestellt werden. Entscheidend ist das betriebswirtschaftliche Zahlenwerk der entgeltpflichtigen Gesellschaft. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 314/03 | |
| Rechtsgebiete: | AO, WG |
| Schlagworte: | Wasserentnahmeentgelt, Ermäßigung, Voraussetzungen, Wasserintensive Produktion, Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit, Ermessen |
| Stichwort: | Wasserintensive Produktion |
| Leitsatz: | 1. Der Anspruch auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts ist in einem selbständigen Erlassverfahren geltend zu machen und gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen. Deshalb lässt das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen die Rechtmäßigkeit eines das ungekürzte Entgelt festsetzenden Heranziehungsbescheides unberührt. 2. Eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts kommt in Betracht, wenn es 1 Promille des Umsatzes oder 3 Promille des Roherlöses des Entgeltpflichtigen übersteigt (wasserintensive Produktion) und den Gewinn um größenordnungsmäßig 5 % mindert (Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit). 3. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich bei beherrschten Unternehmen oder bei Unternehmen, die das Wasserentnahmeentgelt aufgrund vertraglicher Verpflichtung ihrer Aktionäre unmittelbar auf diese abwälzen können, nach deren betrieblichen Daten ("übergeordnete Ebene"). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 399/01 | |
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