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JuraForum.deUrteileSchlagwörterWWasserhaushaltsgesetz 

Wasserhaushaltsgesetz

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 13 LA 71/08 vom 28.07.2009

1. Der an sich objektiv-rechtliche Belang der öffentlichen Trinkwasserversorgung kann bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung über eine Bewilligung zur Förderung von Grundwasser eine subjektiv-rechtliche Bedeutung entfalten, weil der gegen eine wasserrechtliche Bewilligung klagende und von ihr betroffene Nachbar jedenfalls einen Anspruch auf ermessengerechte Beachtung und Würdigung seiner eigenen Belange hat und bei der deshalb erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Belange auch der öffentliche Belang der Trinkwasserversorgung nicht ausgeblendet werden kann.

2. Die einer Bewilligung der Förderung von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung von der Wasserbehörde zugrunde gelegte Trinkwasserbedarfsprognose stellt eine Gewichtung des Belangs der öffentlichen Trinkwasserversorgung dar und ist damit als Teil des weiten planerischen Bewirtschaftungsermessens lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 2.09 vom 13.06.2009

1. Die Frage, ob eine landesrechtliche Bestimmung mit einer rahmenrechtlichen Vorschrift vereinbar ist, verleiht der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen fallübergreifender Bedeutung aufwirft.

2. Angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Benutzung eines Gewässers im Rahmen des auf traditionelle, minder bedeutsame Arten der Nutzung beschränkten (erlaubnisfreien) Eigentümergebrauchs und dem Ausbau eines Gewässers stellt es keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung dar, wenn der Gesetzgeber den Eigentümergebrauch, nicht aber den Gewässerausbau von der Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts freistellt.

3. Die Vermeidung von den Wettbewerb beeinträchtigenden Belastungsunterschieden bei wasserintensiven Industrieunternehmen stellt einen sachlichen Grund für eine Differenzierung bei der Höhe des Wasserentnahmeentgelts dar.

4. Die in der Erzielung von Einnahmen liegende gesetzgeberische Motivation für die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gleichgültig, wenn eine für die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung für die Wasserabgabe besteht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11160/08.OVG vom 12.05.2009

Zum beitragsrechtlich relevanten Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit an einen Niederschlagswasserkanal.

Von bebauten oder befestigten Flächen abfließendes Niederschlagswasser, das im Rahmen des Gemeingebrauchs ortsnah schadlos in ein natürliches oberirdisches Gewässer eingeleitet werden darf, stellt kein beseitigungspflichtiges Abwasser dar.

BGH – Urteil, III ZR 48/08 vom 07.05.2009

Die in dem Wassergesetz eines Landes (hier: Niedersachsen) enthaltene Regelung, wonach das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, berechtigt (§ 2b Nr. 3 NWG), ist auch für den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen (hier: der Fulda) verbindlich.

Daher ist die in einem zwischen der Bundesrepublik (Wasser- und Schifffahrtsdirektion) und einem Unternehmen geschlossenen Nutzungsvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach für die Nutzung der Wasserkraft (hier: zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie) ein laufendes Entgelt zu zahlen ist, nach § 134 BGB nichtig.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 14.08 vom 30.04.2009

1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich.

2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht (wie Urteil vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 7 C 48.07).

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 B 838/09 vom 20.04.2009

1. Die bloße Wahrnehmung einer Gefahrenabwehrpflicht durch den Insolvenzverwalter als Zustandsverantwortlichen begründet für ihn keine Stellung als Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Tanklager).

2. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer wasseraufsichtsrechtlichen Maßnahme nach § 53 Abs. 2 HWG ist wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht der Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Anordnung.

3. Die wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 53 Abs. 2 HWG wird auch dann nicht durch die geräte- und produktsicherheitsrechtliche Vorschrift des § 15 GPSG verdrängt, wenn eine Anlage sowohl wasserrechtlichen als auch geräte- und produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen genügen muss und diese inhaltlich identisch sind.

4. Bei dem die Durchführung eines Vorverfahrens ausschließenden Tatbestand der Nr. 13.4 der Anlage zu § 16a HessAGVwGO handelt es sich - wie bei der überwiegenden Mehrzahl der Tatbestände der Anlage zu § 16a HessAGVwGO - um eine statische Verweisung auf das darin bezeichnete Gesetz in einer bestimmten Fassung.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 11006/08.OVG vom 18.02.2009

Zur Bedeutung der Überschreitung eines in dem die Einleitung zulassenden Bescheid bestimmten Überwachungswertes für die Abgabefreiheit nach § 6 Abs. 2 LAbwAG.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10933/08.OVG vom 26.11.2008

1. Zur Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers für die durch das spätere Umkippen des Öltanks verursachte Bodenverunreinigung.

2. Die Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers erstreckt sich über die Kontrolle des Befüllvorgangs hinaus nur auf solche Mängel des Öltanks, die offen zutage liegen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10562/08.OVG vom 20.11.2008

Die Verrechnung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser mit Investitionsaufwendungen nach § 6 Abs. 5 LAbwAG in der bis zur Änderung durch Gesetz vom 2. März 2006 geltenden Fassung (jetzt § 6 Abs. 6 LAbwAG) setzt voraus, dass für die von der Maßnahme betroffene Einleitung bereits eine Abwasserabgabe gezahlt worden ist.

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 1 Ws 313/08 vom 18.11.2008

1. Der Begriff der "Schifffahrt" wird weder in der Bayerischen Schifffahrtsordnung noch im Bayerischen Wassergesetz eigens bestimmt. Was "Schifffahrt" im Sinne der beiden Gesetze ist, ergibt sich aber aus einer Zusammenschau der Art. 21, 22 und 27 BayWG.

2. Wer gewerbsmäßige Personenbeförderung mit kleinen Fahrzeugen betreibt sowie Boote oder Kanus vermietet und sie deshalb am oder auf dem Gewässer bereithält, übt keinen Gemeingebrauch aus. Auf einen etwaigen Gemeingebrauch des Mieters kann er sich nicht berufen, weil er andere Interessen verfolgt.

3. Nutzungen von unbedeutendem Umfang, die nicht zu einer Veränderung führen, sind nach der Formulierung der Naturschutzgebietsverordnung "Weltenburger Enge" nicht verboten. Eine verbotene Veränderung wäre etwa gegeben, wenn durch das Befahren mit oder das Verleihen von Schlauchbooten eine Störung von Flora und Faune oder der Wasserqualität zu befürchten wäre. Auch kommt in Betracht, dass bei dieser Nutzung mit einem verstärkten Anlanden an den Ufern zu rechnen wäre. Dies könnte zusätzlich die Ufer schädigen, aber auch zu Abfallproblemen führen. Auch an eine Beeinträchtigung durch Lärm und an optische Beeinträchtigungen wäre zu denken.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 9 A 1385/08 vom 16.10.2008

Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts in Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß.

Für die Begründung der Entgeltpflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Wasserentnahme zugleich eine Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 WHG darstellt; dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Wasserentnahme im Rahmen eines Gewässerausbaus (§ 3 Abs. 3 WHG) erfolgt.

Die Entnahme von Wasser, das den Betrieb der Kiesaufbereitungsanlage ermöglicht, erfüllt auch dann den Entgelttatbestand, wenn das Wasser mangels Materialaufgabe nicht unmittelbar zur Kieswäsche eingesetzt wird.

Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW (erlaubnisfreie Benutzungen nach § 24 WHG) findet auf Maßnahmen des Gewässerausbaus keine Anwendung.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 2.08 vom 26.06.2008

Bei einer Abwasserkanalisation im Trennsystem können sowohl die Aufwendungen für den Bau des Schmutzwasserkanals als auch die für den Bau des Niederschlagswasserkanals unter den weiteren Voraussetzungen von § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG mit der Abwasserabgabe verrechnet werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10511/06.OVG vom 08.05.2008

Zu den Voraussetzungen einer Wasserschutzgebietsverordnung.

Zur Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung der einzelnen Schutzzonen.

Zur Frage, ob durch die Ausweisungen von Schutzzonen, die große Teile des Gemeindegebiets umfassen, die Planungshoheit der betroffenen Gemeinden unzulässig eingeschränkt wird (hier verneint).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 93/07 vom 28.03.2008

1. § 31b WHG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3.5.2005 (BGBl. I S. 1224) ist nicht auf Überschwemmungsgebiete anzuwenden, welche vor seinem Inkrafttreten festgesetzt worden waren (wie BayVGH, Urt. v. 30.7.2007 - 15 N 06.741 -, ZUR 2007, 597 = ZfBR 2008, 52 = BauR 2008, 66).

2. Schon § 32 Abs. 2 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.8.2002 (BGBl. I S. 3245) schränkt unabhängig vom Umfang, in dem das geschehen soll, die Überplanung gesetzlicher und natürlicher Überschwemmungsgebiete ein (Modifikation der Senatsrechtsprechung; vgl. Urt. v. 15.5.2003 - 1 KN 3008/01 -, BauR 2003, 1524 = BRS 60 Nr. 233; Urt. v. 30.3.2000 - 1 K 2491/98 -, UPR 2000, 396 = ZfBR 2000, 573 = BRS 63 Nr. 63).

3. Zur Bestimmtheit immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel.

4. Zur Abwägungsgerechtigkeit eines Gewerbegebietes, mit dem die Gemeinde die hohe Auspendlerquote reduzieren will.

5. Bei der Standortauswahl darf die Gemeinde auf Vorarbeiten Dritter zurückgreifen.

6. "Nichtprivilegierte Wohngrundstücke" im Außenbereich haben bei einer Beplanung ihrer näheren Umgebung selbst dann grundsätzlich nur Anspruch auf denjenigen Lärmschutz, den Grundstücke im Misch-/Dorfgebiet beanspruchen können, wenn sie bisher in "idyllischer Lage" waren.

7. Es kann unschädlich sein, wenn die Gemeinde die Höhe baulicher Anlagen im Verhältnis zur Oberkante von Erschließungsanlagen bestimmt, ohne deren Höhe durch Abgaben üNN festzulegen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LB 562/04 vom 12.03.2008

Teil D Abs. 5 des Anhangs 40 zur Abwasserverordnung ("Gilt-als-eingehalten-Regelung") ist dahingehend zu verstehen, dass auch die über die zu bearbeitenden Werkstücke aus der der mechanischen Werkstatt in den spezifischen galvanischen Produktionsprozess "eingeschleppten" Betriebs- oder Hilfsstoffe einer Anwendung der Fiktion entgegenstehen, wenn diese Stoffe organische Halogenverbindungen enthalten. Es verbleibt dann bei einer behördlichen Überwachung des Abwassers auf den Summenparameter AOX (Adsorbierbare organisch gebundene Halogene).

OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 552/06 vom 05.12.2007

1. Die Teilrücknahme eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nur unter den (engen) Voraussetzungen des § 49 ThürVwVfG möglich. Wäre die Behörde auf Grund geänderter Rechtsvorschriften berechtigt, den Ausgangs-VA - hier eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung in Bezug auf ein Bauvorhaben - nicht zu erlassen, so kommt als Widerrufsgrund ausschließlich § 49 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG in Betracht. Danach kann der Ausgangsbescheid aber dann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte bereits von der Vergünstigung Gebrauch, d.h. hier mit der Baumaßnahme begonnen hatte.

2. Ist danach die Teilrücknahme der zuvor rechtmäßig erteilten Ausnahmegenehmigung amtspflichtwidrig, hängt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch davon ab, ob die Kläger einen (konkreten) Schaden beweisen konnten.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 9 Sa 1090/07 vom 23.11.2007

1. Zur Frage, ob der BAT bzw. der BMT-G II oder der TVöD in Betrieben der Abwasserwirtschaft in NRW gelten.

2. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, auf ihre Mitglieder einzuwirken, tarifwidrige Maßnahmen zu unterlassen. Der Einwirkungsanspruch einer Tarifvertragspartei gegen die andere setzt nicht voraus, dass sich eindeutig ergibt, dass eine bestimmte Regelung dem Tarifvertrag nicht entspricht oder ein entsprechendes rechtskräftiges gerichtliches Urteil oder eine verbindliche Entscheidung einer tariflichen Schiedsstelle vorliegt oder die Tarifvertragspartei selbst von der Tarifwidrigkeit der Regelung ausgeht (entgegen BAG vom 29.04.1992, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Durchführungspflicht).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LB 517/04 vom 21.11.2007

Ein Wasser- und Bodenverband, der nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 NWG erlaubnis- bzw. bewilligungsfreie gewöhnliche Bodenentwässerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke betreibt, ist nicht verpflichtet und ohne eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung auch nicht berechtigt, bei einer späteren Umnutzung ehemals landwirtschaftlich genutzter Flächen Grundstücke mit Wohnbebauung weiterhin zu entwässern. Dies gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer infolge der bisherigen Wahrnehmung der Entwässerung durch den Verband bei der Bebauung zunächst eine für ihn günstige Grundwassersituation vorgefunden hat.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 3.07 vom 28.06.2007

Wird zum Zwecke der Beibehaltung eines konstanten Grundwasserstandes während des Ausbaus einer Bundeswasserstraße Grundwasser in ein oberirdisches Gewässer abgepumpt, handelt es sich um eine Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG, die nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG von dem Begriff der Benutzung ausgenommen ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 197/06 vom 09.03.2007

Der straßengebundene Transport von Deponiesicherwasser zu einer Abwasserbeseitigungsanlage unterfällt dem Abfallrecht.

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 N 3/06 vom 07.03.2007

1. Soll eine bereits veröffentlichte Naturschutzverordnung nach Behebung eines formellen Mangels neu bekannt gemacht werden, so bedarf es vorab auch im Falle textlicher Veränderungen keines erneuten Anhörungsverfahrens, wenn die Neufassung inhaltlich keine wesentlichen Änderungen enthält; wesentlich ist eine Änderung, durch die die Belange der Grundstückseigentümer anders oder stärker als zunächst vorgesehen berührt werden.

2. Wird ein Grundstück in ein Naturschutzgebiet einbezogen, obwohl es aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Unterschutzstellung nicht erfüllt, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Naturschutzverordnung, wenn der übrige Verordnungsinhalt mit der nichtigen Unterschutzstellung in keinem untrennbaren Regelungszusammenhang steht und auch für sich betrachtet noch einen sinnvollen Naturschutz gewährleistet.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 N 153/06 vom 29.09.2006

1. § 28 Abs. 4 in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung hält einer rechtlichen Überprüfung anhand des einschlägigen Bundes- und Landesrechts statt.

2. Insbesondere besitzt § 28 Abs. 4 VAwS, wonach die Überprüfung von Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten, die noch nicht durch einen Sachverständigen überprüft worden sind, innerhalb von zwei Jahren nachzuholen ist, mit der Regelung des § 31 Abs. 3 Nr. 4 HWG a. F. eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.

3. Auch private Anlagen werden in zulässiger Weise von der Änderung des § 28 Abs. 4 VAwS erfasst, weil Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 1 Satz 1 WHG nicht nur solche im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen sind.

4. Die Regelung des § 28 Abs. 4 VAwS verstößt als Regelung mit unechter Rückwirkung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil es an einem überwiegenden schutzwürdigen Vertrauen der Eigentümer von Heizölverbraucheranlagen in den Fortbestand der alten Rechtslage fehlt.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 6 U 176/05 vom 02.08.2006

1. Die Nutzung der Wasserkraft der Bundeswasserstraße Saale zur Gewinnung elektrischer Energie ist nicht gemäß § 7 des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt (WG LSA) aF unentgeltlich. Ein Vertrag über die Zahlung von Entgelt für eine solche Nutzung der Wasserkraft ist deshalb nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig.

2. Die Bestimmung des § 7 WG LSA, nach der der Eigentümer eines Gewässers für die Benutzung als solche, ausgenommen das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, kein Entgelt fordern kann, betrifft nicht die Nutzung der Wasserkraft. Denn die Nutzung der Wasserkraft zur Gewinnung elektrischer Energie geht über die in § 5 geregelten Arten der Gewässerbenutzung, die nach § 7 WG LSA unentgeltlich sind, hinaus. Diese Nutzung der Wasserkraft ist keine Gewässerbenutzung als solche im Sinne des § 7 WG LSA.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LC 356/04 vom 29.06.2006

Die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr für die Kühlwasserentnahme in Höhe von 0,02 DM/m³ im Jahre 1999 ist nicht verfassungswidrig.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LB 75/03 vom 29.06.2006

1. Die Heranziehung zu Wasserentnahmegebühren für die (Grund-)Wassernutzung zum Zweck der sog. Wasserhaltung - Freihalten von Baugruben durch Abpumpen des Grundwassers - findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 4 Abs. 1 Nr. 7, 47 Abs. 1 NWG und § 47 a NWG iVm der Anlage "Verzeichnis der Gebühren der Wasserentnahme", dort unter Nr. 3.1 (Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur Wasserhaltung).

2. Unerheblich ist, dass das Grundwasser unmittelbar in einen Vorfluter geleitet wird, ohne dieses zu verbrauchen oder zu verändern.

3. Eine Beeinträchtigung der Resource "Grundwasser" erfolgt durch seine Umwandlung in die weniger schützenswerte Resource "Oberflächenwasser".

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 UZ 2930/05 vom 28.06.2006

1. § 28 Abs. 3 WVG als wasserverbandsrechtliche Regelung über die Heranziehung eines Dritten (Nutznießers) zu den Kosten eines Wasser- und Bodenverbandes hindert die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG nicht, wenn die Verbandssatzung den wasserverbandsrechtlichen Geldbeitrag mit dem wasserhaushaltsrechtlichen Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG identifiziert.

2. Weder einfaches Recht noch Verfassungsrecht stehen der gleichzeitigen Heranziehung von Grundwasserentnehmern zu einem Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG und zu einer landesrechtlichen Grundwasserabgabe entgegen.

3. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.

4. Die ordnungsgemäße Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes erfordert eine Darlegung der von der Behörde zu Grunde gelegten Sach- und Rechtslage, die den Adressaten in die Lage versetzt, die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Entscheidung und die Stimmigkeit der rechtlichen Folgerungen überprüfen zu können.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 14 U 72/04 vom 21.06.2006

1. Zu einem Pachtvertrag bezüglich eines nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung betreffendes Wasserrecht

2. Zur Bedeutung des Inkrafttretens des Wasserhaushaltsgesetzes und des Hessischen Wassergesetzes für den Fortbestand derartiger Rechte

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 9 A 541/03 vom 22.12.2005

Eine Abgabesatzermäßigung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG erfordert, dass nicht nur nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG im Veranlagungszeitraum (nach § 11 Abs. 1 AbwAG dem Kalenderjahr) die Anforderungen nach § 7 a WHG tatsächlich eingehalten werden, sondern es muss auch nach Nr. 1 der Norm für das gesamte Jahr ein die Abwassereinleitung zulassender Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG bzw. eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG vorliegen, der bzw. die den Anforderungen nach § 7 a WHG entspricht.

Auch eine Ordnungsverfügung in Form einer Duldung, die für einen bestimmten Zeitraum (allein) sämtliche Voraussetzungen für eine Abwassereinleitung festlegt bzw. regelt, kann ein die Einleitung zulassender Bescheid im Sinne des § 4 Abs. 1 AbwAG sein.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 333/03 vom 08.12.2005

Der in der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 WHG zum Ausdruck gekommene Gesetzeszweck, welcher in § 32 WG LSA umgesetzt worden ist, gebietet es trotz der Defizite, wie sie beim Vollzug des Wassergesetzes der DDR aufgetreten sind, ein altes Wasserrecht nur dann als aufrechterhalten anzusehen, wenn das Verfahren mit einer den Fortbestand des Rechts verfügenden Entscheidung abgeschlossen worden ist.

Die durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition des Inhabers eines vormals bestehenden Altrechtes kann durch eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung des § 38 WG LSA ausreichend berücksichtigt werden. § 38 WG LSA lässt in seiner Ausgestaltung als Restitutionsvorschrift eine Auslegung dahingehend zu, dass die Vorschrift auch die Fälle erfasst, in denen ein altes Recht nach § 32 WG LSA deshalb erloschen ist, weil der konkrete Vollzug der Wassergesetze der DDR nicht zur Aufrechterhaltung der alten Wasserrechte in einem geordneten Verfahren geführt hat.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 3.04 vom 31.08.2005

1. Lesen Behördenmitarbeiter Abwasservolumenmesswerte von einer nach den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis in einer Kläranlage vom Anlagenbetreiber installierten Messeinrichtung ab, greifen sie nicht auf Ergebnisse der Selbstüberwachung des Anlagenbetreibers zurück; vielmehr handelt es sich um Maßnahmen der staatlichen Überwachung i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG. Gleiches gilt, wenn die Messergebnisse von einer Untersuchungsstelle ermittelt worden sind, die von der zuständigen Behörde mit Probenahmen beauftragt worden ist.

2. Weder das Abwasserabgabengesetz noch wasserrechtliche Vorschriften verlangen, dass zulässige Messtoleranzen bei der Ermittlung des Abwasservolumenstroms im Rahmen der Festsetzung der Abwasserabgabe berücksichtigt werden.

3. Die "gilt als eingehalten-Regelung" des § 6 Abs. 1 AbwV findet für Abwassermengenhöchstwerte keine unmittelbare oder analoge Anwendung. Das schließt eine entsprechende Regelung in der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht aus.

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