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Wasserentnahmeentgeltgesetz

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 2.09 vom 13.06.2009

Rechtsgebiete:WHG, WasEG (NRW), VwGO
Schlagworte:Eigentümergebrauch, Gebührenbemessung, Gewässerausbau, Gewässerbenutzung, Gleichheitssatz, Grundsatzrüge, Kieswäsche, Kühlwasser, Lenkungsziel, nicht-steuerliche Abgabe, Normenklarheit, Rahmengesetzgebung, Ressourcennutzungsentgelt, Sondervorteil, Verweisung, Wasserentnahmeentgelt
Stichwort:Wasserentnahmeentgeltgesetz
Leitsatz:1. Die Frage, ob eine landesrechtliche Bestimmung mit einer rahmenrechtlichen Vorschrift vereinbar ist, verleiht der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen fallübergreifender Bedeutung aufwirft.

2. Angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Benutzung eines Gewässers im Rahmen des auf traditionelle, minder bedeutsame Arten der Nutzung beschränkten (erlaubnisfreien) Eigentümergebrauchs und dem Ausbau eines Gewässers stellt es keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung dar, wenn der Gesetzgeber den Eigentümergebrauch, nicht aber den Gewässerausbau von der Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts freistellt.

3. Die Vermeidung von den Wettbewerb beeinträchtigenden Belastungsunterschieden bei wasserintensiven Industrieunternehmen stellt einen sachlichen Grund für eine Differenzierung bei der Höhe des Wasserentnahmeentgelts dar.

4. Die in der Erzielung von Einnahmen liegende gesetzgeberische Motivation für die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gleichgültig, wenn eine für die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung für die Wasserabgabe besteht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 2.09



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 9 A 1815/07 vom 10.03.2009

Rechtsgebiete:WasEG
Stichwort:Wasserentnahmeentgeltgesetz
Leitsatz:"Unmittelbar" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG bedeutet, dass das Kühlwasser in das Entnahmegewässer zurückgeführt wird und diesem nicht erst über andere Gewässer oder den allgemeinen Naturhaushalt wieder zufließt.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 9 A 1815/07

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 9 A 974/06 vom 16.10.2008

Rechtsgebiete:WasEG
Stichwort:Wasserentnahmeentgeltgesetz
Leitsatz:Für die Begründung des Wasserentnahmeentgelttatbestands ist auf den Zeitpunkt der zeitgleich mit oder nach der Wasserentnahme erfolgenden Nutzungszuführung abzustellen; unerheblich ist, ob der Nutzungserfolg eintritt. Wassermengen, die im Anschluss daran verloren gehen, bleiben auch dann entgeltpflichtig, wenn sie dem Naturhaushalt nach der Entnahme und Nutzungszuführung unmittelbar oder mittelbar wieder zugeführt werden.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 9 A 974/06

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 9 A 3694/06 vom 16.10.2008

Rechtsgebiete:GG, WasEG
Stichwort:Wasserentnahmeentgeltgesetz
Leitsatz:Der Anwendungsbereich des § 8 WasEG, der nur diejenigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Unternehmen begünstigt, die öffentliche Wasserversorgung betreiben, ist auch in Anbetracht des Gleichheitssatzes nicht auf sonstige Unternehmen zu erweitern, die Aufwendungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Schutze des Rohwassers haben.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 9 A 3694/06


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