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JuraForum.deUrteileSchlagwörterWWasserentnahmeentgelt 

Wasserentnahmeentgelt

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 2.09 vom 13.06.2009

1. Die Frage, ob eine landesrechtliche Bestimmung mit einer rahmenrechtlichen Vorschrift vereinbar ist, verleiht der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen fallübergreifender Bedeutung aufwirft.

2. Angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Benutzung eines Gewässers im Rahmen des auf traditionelle, minder bedeutsame Arten der Nutzung beschränkten (erlaubnisfreien) Eigentümergebrauchs und dem Ausbau eines Gewässers stellt es keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung dar, wenn der Gesetzgeber den Eigentümergebrauch, nicht aber den Gewässerausbau von der Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts freistellt.

3. Die Vermeidung von den Wettbewerb beeinträchtigenden Belastungsunterschieden bei wasserintensiven Industrieunternehmen stellt einen sachlichen Grund für eine Differenzierung bei der Höhe des Wasserentnahmeentgelts dar.

4. Die in der Erzielung von Einnahmen liegende gesetzgeberische Motivation für die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gleichgültig, wenn eine für die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung für die Wasserabgabe besteht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LC 356/04 vom 29.06.2006

Die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr für die Kühlwasserentnahme in Höhe von 0,02 DM/m³ im Jahre 1999 ist nicht verfassungswidrig.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 314/03 vom 06.12.2005

Da die Energieversorgungsunternehmen dazu verpflichtet sind, in ihrer Buchführung getrennte Konten für die Bereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung sowie für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs zu führen, kann es bei ihnen keine von den Wasserbehörden im Einzelnen nicht überprüfbare konzerninternen Verrechnungspreise geben. Deshalb darf bei der Prüfung der Frage, ob die ungekürzte Erhebung des Wasserentnahmeentgelts die Wettbewerbsfähigkeit erheblich und nachhaltig beeinträchtigt, nicht auf die übergeordnete Konzernebene abgestellt werden. Entscheidend ist das betriebswirtschaftliche Zahlenwerk der entgeltpflichtigen Gesellschaft.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 995/03 vom 14.05.2004

1. Eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts nach § 17 d WG kann nach der umfassenden Verweisung der §§ 17 c Abs. 5, 117 a WG auf die Vorschriften der Abgabenordnung nicht nach § 48 LVwVfG, sondern nur unter den - engeren - Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden.

2. Die pauschale Gewährung einer hälftigen Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts nach § 17 d WG ohne Einzelfallprüfung an die im Katalog der Nr. 6.5.2 der VwV-WEntgelt vom 17.12.1987 (GABl. S. 1069) genannten Betriebe ist nicht zu beanstanden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ermäßigung keine konkreten Anhaltspunkte für eine - von der Prognose des Vorschriftengebers abweichende - deutliche und dauerhafte Verbesserung der Wettbewerbssituation der jeweiligen Branche im Lande insgesamt oder gerade des einzelnen entgeltpflichtigen Betriebes vorlagen (im Anschluss an Senatsurteile vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - und vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 - , VBlBW 2000, 84).

3. Vor Rücknahme einer solchen nach der Katalogregelung der VwV-WEntgelt landeseinheitlich gewährten pauschalen Ermäßigung ist zur Vermeidung gleichheitswidriger Wettbewerbsverzerrungen stets zu prüfen, ob sich auch die konkurrierenden Betriebe derselben Branche im Lande in einer vergleichbar günstigen Wettbewerbssituation befinden; eine allein auf die wirtschaftliche Situation des einzelnen Betriebes gestützte "isolierte" Rücknahmeentscheidung ist ermessensfehlerhaft.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 399/01 vom 02.10.2001

1. Der Anspruch auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts ist in einem selbständigen Erlassverfahren geltend zu machen und gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen. Deshalb lässt das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen die Rechtmäßigkeit eines das ungekürzte Entgelt festsetzenden Heranziehungsbescheides unberührt.

2. Eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts kommt in Betracht, wenn es 1 Promille des Umsatzes oder 3 Promille des Roherlöses des Entgeltpflichtigen übersteigt (wasserintensive Produktion) und den Gewinn um größenordnungsmäßig 5 % mindert (Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit).

3. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich bei beherrschten Unternehmen oder bei Unternehmen, die das Wasserentnahmeentgelt aufgrund vertraglicher Verpflichtung ihrer Aktionäre unmittelbar auf diese abwälzen können, nach deren betrieblichen Daten ("übergeordnete Ebene").

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 2121/00 vom 19.01.2001

1. Die höhere Wasserbehörde ist aufgrund des ihr gemäß § 25 Abs. 3 LVG zustehenden Weisungsrechts befugt, in einem über die Höhe des Wasserentnahmeentgelts geführten Widerspruchsverfahren den angefochtenen Bescheid zum Nachteil des Widerspruchsführers zu ändern.

2. Steht der angefochtene Bescheid unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung, kann die Widerspruchsbehörde ohne Verstoß gegen § 71 VwGO von einer vorherigen Anhörung des Widerspruchsführers absehen.

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