Wenn ein Beitragsbescheid auf einen dagegen gerichteten Rechtsbehelf hin von der Ausgangsbehörde, der Widerspruchsbehörde oder einem Gericht aufgehoben wird, so ist Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung des gezahlten Beitrags § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) ThürKAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO 1977. Der Anspruch folgt dann nicht aus § 21a Abs. 3 ThürKAG, weil die begehrte Rückgewähr keine Folge der Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum 01.01.2005 ist.
Ist eine Abgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so ist grundsätzlich derjenige erstattungsberechtigt, dessen Abgabenschuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden getilgt werden sollte. Nicht entscheidend ist, wer den Zahlungsvorgang vollzog oder aus wessen Vermögen die Zahlung stammt.
Wird ein Grundstück veräußert und der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, geht eine vorher entstandene persönliche Beitragspflicht nicht auf den Erwerber über, sofern sie nicht ihrerseits im Wege der Rechtsnachfolge übergegangen ist oder übertragen wird. Entsprechendes gilt für die Kehrseite der persönlichen Beitragspflicht, den Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO 1977.
1. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist nach der Thüringer Rechtslage nicht gehindert, privatrechtliche Handlungen eines kommunalen Einrichtungsträgers zu überwachen und als rechtswidrig zu beanstanden, wenn dadurch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen unterlaufen werden.
2. Die nachträgliche privatrechtliche Rechnungslegung für einen Grundstücksanschluss, der bereits Gegenstand einer Beitragserhebung nach § 7 ThürKAG war, bedeutet eine Umgehung der öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsverpflichtung aus § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 mit privatrechtlichen Mitteln und rechtfertigt im öffentlichen Interesse ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO.
1. Bei dem landesgesetzlichen Rückzahlungsanspruch in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 handelt es sich um einen Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis entsprechend § 37 Abs. 1 AO 1977.
2. Zur Rückzahlung der Wasserbeiträge gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 ist nicht der am 01.01.2005 zuständige Aufgabenträger verpflichtet, sondern der Aufgabenträger, der aufgrund des begründeten Beitragsschuldverhältnisses als Beitragsgläubiger die gezahlten Wasserbeiträge bis zum 01.01.2005 erhalten hat oder ein Rechts- oder Funktionsnachfolger.
Für die Heranziehung zu einem (Wasser-)Beitrag ist es erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Beitragstatbestandes eine satzungsrechtliche Grundlage - eventuell auch auf dem Weg der Rückwirkung - bestanden hat. Eine spätere Änderung oder Aufhebung dieser Ermächtigungsgrundlage mit Wirkung für die Zukunft lässt nicht die Befugnis der Kommune entfallen, die vor dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung entstandenen Beitragsansprüche durch Bescheid geltend zu machen.